Klares Ja zum Übergangs-GAV 2022 bis 2025: Die Änderungen auf einen Blick

Die Stimmen sind ausgezählt. Rund 98 Prozent der Delegierten haben sich für den Übergangs-GAV ausgesprochen. Bild: Patrik Ettlin

Der optimierte und verbesserte Übergangs-GAV, der mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die Jahre 2022 bis 2025 gültig ist, beinhaltet einige Optimierungen und Anpassungen. Nachfolgend die Änderungen auf einen Blick:

  • Neu können bis 120 Mehrstunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden.
  • Neu kann die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) Gesuche um eine auf Dienstag bis Samstag verteilte wöchentliche Arbeitszeit bewilligen (Ladenbau und Einzel- personen).
  • Neu können die Betriebe im Einverständnis mit den Arbeit- nehmenden den Zeitraum der Nachtarbeit zwischen 22 und 5 Uhr festlegen.
  • Neu ist der Prämienanteil der Krankentaggeldversicherung der Arbeitnehmenden gemäss Bundes- gerichtsentscheid festzulegen (effektiver Prämiensatz bis maximal 1,5 % des Lohnes, Aufschub Leistungs- beginn Krankentaggeld bis zu maximal 60 Tagen).
  • Neu liegt der Lohn beim Militärdienst während Kaderschulen und Abverdienen bei 80 % des effektiven Lohnausfalls.
  • Neu ist der Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g des OR geregelt: Voller Lohn für die Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage bei 100 % Beschäftigungsgrad), Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (80 %) steht dem Arbeitgeber zu.
  • Neu ist ein Gespräch erforderlich vor einer Kündigung eines Mitarbeitenden, welcher zehn Jahre oder näher vor dem ordentlichen Pensionierungstermin steht.
  • Konventionalstrafen bei Verletzung des GAV: Kriterien und Höhe der Bussen sind erhöht worden.
  • Der Artikel «Absichtserklärung vorzeitige Pensionierung» wurde gestrichen.
  • Die Mindestlöhne für gelernte Berufsleute wurden um 1 % erhöht (ausgenommen sind Berufsleute mit Berufsattest EBA und ungelernte Arbeitnehmende).
  • Betrieblicher Geltungsbereich: Die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) kann Ausnahmen beschliessen.
  • Personeller Geltungsbereich: Bestimmte Funktionen wie Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten oder PC-Supporter sind nicht mehr dem GAV unterstellt.

PET

Veröffentlichung: 25. November 2021 / Ausgabe 48/2021

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