Wenn der Kunde nicht zahlt

Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral einiger Kunden ist eine vorgängige Absicherung für den Schreiner unabdingbar. Bild: Franco Brunner

Inkasso.  Zahlungsmoral ist nicht gleich Zahlungsmoral. Dies musste auch der Berner Schreinerei-Betreiber Walter Hollenstein schmerzlich feststellen. Doch was können Unternehmer gegen sogenannte «Zechpreller» überhaupt tun? Eine Einordnung.

Eigentlich wäre der Ablauf ja ein einfacher. Ein Kunde gibt eine Bestellung auf respektive vergibt einen Auftrag. Das ausgewählte Unternehmen führt die Arbeiten wie gewünscht aus. Und am Ende der Kette bezahlt der Kunde für die getane Arbeit.

So viel zur Theorie. Die Realität sieht leider häufig etwas anders aus: Nur allzu oft werden Rechnungen von Kunden nur schleppend oder überhaupt nicht beglichen. Die Gründe hierfür mögen verschieden sein. Meistens wird die Qualität der ausgeführten Arbeiten beanstandet. Was immer folgt, sind Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten, die in einzelnen Fällen gar vor Gericht enden und für die Unternehmen finanziell weitreichende Folgen mit sich ziehen können. Erfahrungen dieser Art musste in jüngster Vergangenheit auch Walter Hollenstein, Geschäftsführer bei der Manus Genossenschaft Bau + Schreinerei in Bern, machen. Konkret sah sich der Unternehmer in den vergangenen drei Jahren gleich mit drei Fällen von «Zechprellerei» konfrontiert. Als solche bezeichnet Hollenstein dieses Phänomen, das für ein Kleinunternehmen wie seines schnell einmal existenzielle Ausmasse annehmen könne.

Einschneidende Verluste

«Beim ersten Fall handelte es sich um eine Bestellung von Nussbaum-Möbeln in Höhe von 18 000 Franken», erklärt Hollenstein die Situation. Nach Ausführung der Arbeit habe der Kunde Konkurs angemeldet. Aus seiner Sicht sei dies ganz klar ein geplanter Schritt gewesen. Ein Jahr später habe man für ein grösseres Unternehmen Sitzbänke im Wert von 30 000 Franken hergestellt. Nach getaner Arbeit sei der Kunde plötzlich mit den Lederbezügen nicht mehr einverstanden gewesen, obwohl diese in der Offerte und in der Auftragsbestätigung genau so vereinbart worden seien.

Nach dem Gang vor die Schlichtungsbehörde habe der Kunde schliesslich nur 18 000 Franken bezahlen müssen. Und im letzten Jahr sei ein Kunde nach Fertigstellung nicht mehr mit der vorher vereinbarten Farbgebung einer Arbeit zufrieden gewesen, was nach der Schlichtungsverhandlung zu einem Verlust von 13 000 Franken geführt habe. «Alles in allem haben wir auf diese Art rund 45 000 Franken verloren», bilanziert Hollenstein. Ein Verlust, der für ein kleines Unternehmen, wie sie es seien, nicht einfach zu verkraften sei.

Die fiesen Tricks der Kunden

Er empfinde solches Verhalten als äusserst unverfroren, sagt Hollenstein weiter. Man könne einfach kommen und sagen, man sei mit der Arbeit nicht einverstanden, gehe den Weg über ein Schlichtungsverfahren und müsse danach nichts oder nur einen Teil der Gesamtsumme bezahlen. «Unsere Situation als kleines Unternehmen wird von solchen Leuten schamlos ausgenutzt, da sie genau wissen, dass wir uns ein langes und finanziell sehr aufwendiges Gerichtsverfahren schlicht und einfach nicht leisten können», macht Hollenstein seinem Ärger Luft. Was ihn dabei besonders irritiere, sei die Tatsache, dass man als Kleinunternehmen keine rechtliche Grundlage, sprich keine Möglichkeiten habe.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Peter Bernhauser, Anwalt und Bereichsleiter Recht und Administration beim VSSM, hält fest, dass erste Schritte schon vor dem Abschluss eines (Werk-)Vertrages vorgenommen werden sollten. «Es macht Sinn, Informationen betreffend der Zahlungsmoral und der Bonität des Kunden einzuholen, indem man bei befreundeten Unternehmen nachfragt, ob etwas über diesen Kunden bekannt ist, einen Betreibungsregisterauszug an dessen Wohnort anfordert oder – insbesondere bei grösseren Aufträgen – Bonitätsauskünfte bei spezialisierten Unternehmen bestellt», erklärt er.

Eine Möglichkeit, das Risiko des Unternehmers zu minimieren, seien auch Akontozahlungen bei Vertragsunterzeichnung und danach Abschlagszahlungen je nach Fortschritt des Werkes. Ebenso wichtig sei es, vom Kunden eigenhändig unterschriebene Verträge zu verlangen. In diesen müssen das Werk, der Kaufgegenstand oder die Leistung des Unternehmers klar umschrieben sowie der Werklohn oder Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten festgehalten sein. Als zusätzliche Absicherung weist Bernhauser auf den möglichen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts hin.

Der Weg über die Betreibung

Zahlt der Kunde den geschuldeten Betrag nicht, so bleibt nur das rechtliche Inkasso der Forderung. Der erste Schritt ist in der Regel die Einleitung einer Betreibung.

Blockiert der Schuldner den ihm zugestellten Zahlungsbefehl durch einen Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger auf das Rechtsöffnungsverfahren zurückgreifen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er über einen sogenannten Rechtsöffnungstitel verfügt – also beispielsweise einen unterschriebenen Werkvertrag mit betragsmässig festgehaltener Werklohnforderung. Liegt ein solcher vor, kann das Betreibungsverfahren in der Regel fortgesetzt werden. Allerdings kann sich der Schuldner gegen die so erwirkte Fortsetzung der Betreibung weiterhin zur Wehr setzen, indem er in einem ordentlichen Gerichtsverfahren die in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet. So kann es am Ende trotzdem zu einem ordentlichen Zivilverfahren kommen, welches für den Handwerker mit einem grossen Zeitaufwand verbunden ist.

Das ordentliche Gerichtsverfahren

Aus Kosten- und Zeitgründen kann es sich für den Handwerker deshalb durchaus lohnen, von Anfang an ein ordentliches Verfahren anzustreben. Dabei wägt ein Friedensrichter die Prozesschancen der beiden Parteien ab und versucht, gestützt auf seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage, einen einvernehmlichen Entscheid herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Friedensrichter die sogenannte Klagebewilligung ausstellen, mit welcher der Kläger innert drei Monaten vor Gericht gehen kann.

Expertisen einholen

Gerhard Rasch, stellvertretender Bereichsleiter Technik & Betriebswirtschaft beim VSSM, macht derweil auf die Möglichkeit aufmerksam, in solchen Fällen Expertisen einzuholen. «Grundsätzlich benötigt es eine zu beurteilende Situation», erklärt Rasch. Wenn eine Expertise gewünscht werde, würde diese vom VSSM neutral beurteilt. «Vom Verband VSSM werden keine Parteiexpertisen erstellt», stellt Rasch klar. Beurteilt würden unter anderem Qualitätsfragen, Fragen bezüglich der Ausschreibung, Fragen bezüglich der Abrechnungen sowie Fragen, ob Regieaufwendungen geltend gemacht werden könnten.

Was solch eine Expertise für den Auftragsteller koste, lasse sich allerdings nicht einfach so beziffern. Denn die eine für alles pauschal stehende Expertise gebe es nun mal nicht. «Jede Expertise stellt sich spezifisch dar, und keine ist identisch mit einer vorhergehenden», sagt Rasch.

Der Aufwand für eine Expertise könne in drei Ausführungsstufen eingeteilt werden:

Ein Vorort-Termin (mündliche Beurteilung), je nach Fall zwischen drei und zehn Stunden Aufwand. Ein schriftlicher Expertisenbericht, dessen Aufwand stark abhängig von Fall und Umfang der zu beurteilenden Fragestellungen sei. Zudem Labor- oder wissenschaftliche Abklärungen, die ebenso individuell seien und in den Kosten sehr stark variieren würden. Dies reiche von einer fachspezifischen Kurzauskunft bis hin zu aufwendigen Material- und Funktionsprüfungen. «Wichtig ist, zu wissen, dass in einer Expertise der gesamte Arbeitsvorgang analysiert wird», erklärt Rasch weiter.

So würde beispielsweise auch folgenden Fragestellungen nachgegangen: Wer hat die Ausschreibung (Offerte) erstellt, und in welcher Qualität hat diese stattgefunden? Wurde ein Werkvertrag erstellt und unterzeichnet? Wurden die vereinbarten und zu vergütenden Leistungen beschrieben? In welcher Qualität sind die Arbeiten vor Ort ausgeführt? Liegen Abweichungen zur vereinbarten Ausführung und Menge vor? Welche Arbeiten wurden wie abgerechnet?

Sinkende Zahlungsmoral

Mit solchen und ähnlichen Fragen musste sich die Manus Genossenschaft in den vergangenen Jahren nur allzu oft beschäftigen. Und damit ist sie nicht alleine. Auch wenn Gerhard Rasch in dem Zeitraum, seit dem er das beurteilen könne (2010), «keine wesentliche Zunahme solcher ‹ZechprellereiFälle›» feststelle, ist Walter Hollenstein und sein Betrieb kein Einzelfall. Er wisse sogar ganz konkret selber von einem anderen Unternehmen in seiner Region, das ebenfalls auf dieselbe Art und Weise geschädigt worden sei.

Kunden suchen den Preisabschlag

Eine «je länger je minderere Zahlungsmoral» stellt derweil auch Rechtsanwalt Peter Bernhauser fest. «Viele Besteller suchen tatsächlich schlicht und einfach einen Preisabschlag und gehen dann zum Beispiel eben den Weg der Qualitätsfrage», sagt er. Umso wichtiger sei es deshalb, alle nötigen Vorkehrungen bereits im Vorfeld zu treffen, um solch einen Streitfall möglichst zu vermeiden. Dem stimmt auch Gerhard Rasch zu: «Wichtig ist auch, dass man sich Änderungen und Nachträge ganz grundsätzlich immer kurz bestätigen und gegenzeichnen lässt», fügt er noch an.

Nur noch schriftlich

Reagiert hat mittlerweile auch Walter Hollenstein. «Wir haben unsere Lehren gezogen», sagt der Unternehmer. So würde sein Unternehmen grössere Aufträge beispielsweise nur noch mit klaren, schriftlich vereinbarten und unterschriebenen Zahlungsbedingungen erfüllen.

Denn auf einen weiteren Fall von für ihn kostspieliger «Zechprellerei» könne er liebend gerne verzichten.

www.manusbern.chwww.vssm.ch

Was zu tun ist

Klarheit schaffen

Um Probleme bei der Zahlungsabwicklung möglichst bereits im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt der VSSM, die Zahlungsbedingungen als Bestand des Auftrags klar und eindeutig zu beschreiben. Empfohlen wird dabei ein Teilzahlungssystem in vier Stufen:

  • 30 Prozent des Gesamtvertrages bei Vertragsabschluss
  • 30 Prozent bei Montagebereitschaft
  • 30 Prozent bei Fertigstellung der Arbeit respektive der Montage
  • 10 Prozent 30 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung (Restbetrag)

Grundsätzlich hält der VSSM fest, dass bis zu 90 Prozent der Auftragskosten als Akontozahlung geltend gemacht werden können. Die Beträge müssen jedoch durch erbrachte Arbeitsleistungen auf dem Bau abgedeckt sein. Bei nicht oder nur teilweise erbrachter Bezahlung seitens des Bestellers besteht die Möglichkeit der Einleitung von Betreibungen oder eines Eintrages des Bauhandwerkpfandrechtes.

FB

Veröffentlichung: 09. März 2017 / Ausgabe 10/2017

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