Richtig abgesichert

Mit dem Fahrzeug zu arbeiten, setzt auch eine korrekte Versicherung voraus. Bild: Michi Läuchli

Nachgefragt.  Wird ein Fahrzeug zur Arbeit eingesetzt, ist ein korrekter Versicherungsschutz wichtig. Mathias Mösch von der Versicherungsgesellschaft Mobiliar gibt in einem kurzen Gespräch Auskunft, worauf man achten sollte.

Die Fahrzeugnutzung sollte nicht nur aus arbeitsrechtlicher, sondern auch aus versicherungstechnischer Sicht gut geregelt sein. Diesbezüglich stellte die Schreinerzeitung Mathias Mösch (Bild), Fachspezialist für Mobilitätsversicherungen der Mobiliar, einige Fragen.

schreinerzeitung: Der Arbeitgeber überlässt mir das Firmenfahrzeug für den privaten Gebrauch – muss ich mich dafür speziell absichern, falls ich Schäden oder Unfälle habe?
Mathias Mösch : In der Privathaftpflichtversicherung ist die gelegentliche Benützung fremder Motorfahrzeuge mitversichert, so auch Kollisionsschäden am Auto des Arbeitgebers. Wird dieses aber regelmässig, und somit häufiger als gelegentlich, gelenkt, besteht kein Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht. Dies gilt auch, wenn ich mit dem Firmenfahrzeug privat einen Schaden an Dritten verursache. Dann kommt die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und für Kaskoschäden, sofern vorhanden, die Kaskoversicherung des Arbeitgebers auf.
Ich benütze mein privates Fahrzeug, um zur Baustelle zu fahren. Dabei passiert ein Unfall, wobei am Fahrzeug ein Schaden entsteht. Welche Versicherung übernimmt hier den Schaden, und muss ich meiner Versicherung überhaupt melden, dass ich mein Auto als «Arbeits- gerät» benütze?

Für das private Fahrzeug haftet der Arbeitnehmende als Fahrzeughalter und Lenker selbst. Er ist Versicherungsnehmer, und die Fahrzeugversicherung wurde für sein Auto bzw. Kontrollschild abgeschlossen. Wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ein Privatauto eingesetzt, sind dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gemäss Obligationenrecht anteilmäs-sig nach Massgabe des geschäftlichen Gebrauchs Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Wartungskosten, Reparaturen, Ersatzteile, Wertverlust sowie eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs zu vergüten. Bei der Mobiliar erhalten Arbeitnehmende, die durch ihren Arbeitgeber nachweislich während beruflicher Fahrten mit ihrem privaten Personenwagen gegen Vollkaskoschäden versichert sind – zum Beispiel durch eine Dienstfahrtenkaskoversicherung des Arbeitsgebers –, eine Prämienermässigung auf der privaten Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz wird in diesem Fall aber auf ausserberufliche Fahrten beschränkt.

Ich bin mit meinem privaten Fahrzeug unterwegs, das mit Werkzeugen und Maschinen der Firma gefüllt ist. Nun wird ins Auto eingebrochen. Welche Versicherung kommt hier zum Tragen?

Mit der Zusatzdeckung «Mitgeführte Sachen» können persönliche Sachen, die im Fahrzeug mitgeführt und beschädigt, zerstört oder aus diesem gestohlen werden, versichert werden. Da es sich hier aber nicht um persönliche Sachen handelt, sondern um Werkzeuge und Maschinen, die der Firma gehören, müssen diese über die Unternehmensversicherung durch den Arbeitgeber versichert werden.

Mein Arbeitgeber zwingt mich, mit meinem Privatfahrzeug zur Baustelle zu fahren - darf er das überhaupt?

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer mit dem Privatfahrzeug zur Baustelle fährt, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in den Arbeitsbedingungen festgelegt ist. Allerdings müssen einige Bedingungen beachtet werden:

  • Zumutbarkeit: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Anordnung zum Fahren mit dem Privatfahrzeug zumut- bar ist. Dies hängt von der Entfernung, den Verkehrsbedingungen und der Ver- fügbarkeit von öffentlichen Verkehrs- mitteln ab.
  • Entschädigung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten, die dem Arbeit- nehmer durch die Nutzung des Privat- fahrzeugs entstehen, angemessen zu entschädigen. Dies kann in Form von Kilometerpauschalen oder anderen Regelungen geschehen. Ein Gesamt- arbeitsvertrag (GAV) kann hierfür kon- krete Regeln vorsehen.
  • Sicherheitsvorschriften: Der Arbeit- geber muss bei erkennbaren Mängeln sicherstellen, dass alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, insbesondere wenn es um die Sicherheit des Fahrzeugs und des Fahrers geht.

Wenn der Arbeitnehmende mit der Anordnung nicht einverstanden ist, sollte er oder sie das Gespräch mit dem Arbeitgebenden suchen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, etwa bei seiner Rechtsschutzversicherung.

www.mobiliar.ch

Michi Läuchli

Veröffentlichung: 07. November 2024 / Ausgabe 45/2024

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