Richtig abgesichert
Mit dem Fahrzeug zu arbeiten, setzt auch eine korrekte Versicherung voraus. Bild: Michi Läuchli
Mit dem Fahrzeug zu arbeiten, setzt auch eine korrekte Versicherung voraus. Bild: Michi Läuchli
Nachgefragt. Wird ein Fahrzeug zur Arbeit eingesetzt, ist ein korrekter Versicherungsschutz wichtig. Mathias Mösch von der Versicherungsgesellschaft Mobiliar gibt in einem kurzen Gespräch Auskunft, worauf man achten sollte.
Die Fahrzeugnutzung sollte nicht nur aus arbeitsrechtlicher, sondern auch aus versicherungstechnischer Sicht gut geregelt sein. Diesbezüglich stellte die Schreinerzeitung Mathias Mösch (Bild), Fachspezialist für Mobilitätsversicherungen der Mobiliar, einige Fragen.
Für das private Fahrzeug haftet der Arbeitnehmende als Fahrzeughalter und Lenker selbst. Er ist Versicherungsnehmer, und die Fahrzeugversicherung wurde für sein Auto bzw. Kontrollschild abgeschlossen. Wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ein Privatauto eingesetzt, sind dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gemäss Obligationenrecht anteilmäs-sig nach Massgabe des geschäftlichen Gebrauchs Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Wartungskosten, Reparaturen, Ersatzteile, Wertverlust sowie eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs zu vergüten. Bei der Mobiliar erhalten Arbeitnehmende, die durch ihren Arbeitgeber nachweislich während beruflicher Fahrten mit ihrem privaten Personenwagen gegen Vollkaskoschäden versichert sind – zum Beispiel durch eine Dienstfahrtenkaskoversicherung des Arbeitsgebers –, eine Prämienermässigung auf der privaten Vollkaskoversicherung. Der Versicherungsschutz wird in diesem Fall aber auf ausserberufliche Fahrten beschränkt.
Mit der Zusatzdeckung «Mitgeführte Sachen» können persönliche Sachen, die im Fahrzeug mitgeführt und beschädigt, zerstört oder aus diesem gestohlen werden, versichert werden. Da es sich hier aber nicht um persönliche Sachen handelt, sondern um Werkzeuge und Maschinen, die der Firma gehören, müssen diese über die Unternehmensversicherung durch den Arbeitgeber versichert werden.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer mit dem Privatfahrzeug zur Baustelle fährt, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in den Arbeitsbedingungen festgelegt ist. Allerdings müssen einige Bedingungen beachtet werden:
Wenn der Arbeitnehmende mit der Anordnung nicht einverstanden ist, sollte er oder sie das Gespräch mit dem Arbeitgebenden suchen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, etwa bei seiner Rechtsschutzversicherung.
www.mobiliar.chVeröffentlichung: 07. November 2024 / Ausgabe 45/2024
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