Koexistenz mit der hilfreichen Chemie


Immer mehr Gefahrenstoffe gehören zu den täglichen Begleitern bei handwerklichen Arbeiten. Bild: Suva
Immer mehr Gefahrenstoffe gehören zu den täglichen Begleitern bei handwerklichen Arbeiten. Bild: Suva
Chemielager. Die zunehmende Flut an chemischen Produkten hilft bei sehr vielen Aufträgen im Schreinergewerbe. Gross ist auch die Schwemme an Vorschriften, wie solche Produkte gelagert werden sollen. Der Sicherheit zuliebe lohnt es sich, hier die Hausaufgaben richtig zu machen.
Oberflächen- oder Klebemittel beispielsweise erlauben bei der Herstellung anspruchsvoller Produkte immer neue Möglichkeiten. Von vielen davon konnte man vor noch gar nicht allzu langer Zeit nur träumen. Allerdings basieren die Möglichkeiten nur zu oft auf Fertigungsprodukten, die mindestens vor der Verarbeitung ein gewisses Gefahrenpotenzial haben. Damit es damit zu keinen Schadensfällen kommen kann und sie auch möglichst lange halten, braucht es geeignete Lager. Deren Standort, Grösse und Bauart richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial, der Menge und der Vielfalt der zu lagernden Produkte.
Seit Juni 2017 müssen alle chemischen Produkte mit den neuen Piktogrammen des GHS-Systems gekennzeichnet sein. Bis dahin durfte es noch alte Kennzeichnungen beim Abverkauf von Lagerbeständen geben. Das von der UNO initiierte System GHS steht als Abkürzung für «Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals». Die Piktogramme werden in der Suva-Dokumentation «Gefährliche Stoffe 11030.d» einzeln beschrieben. Sie geben – zusammen mit den Hinweisen auf den vorgeschriebenen Produktetiketten – alle notwendigen Angaben zum Inhalt des Gebindes. Daraus ergeben sich auf die Stoffeigenschaften angepasste Massnahmen- sowie Lagerkonzepte. Es dürfte verständlich sein, dass ein Lagerplatz für flüssige Gefahrenstoffe über eine dazu taugliche Auffangwanne verfügen muss, für den Fall, dass ein Gebinde auslaufen sollte. Genauso darf ein solcher Lagerraum über keinen Bodenablauf verfügen, und selbst dort, wo Gefahrenstoffe nur kurz zwischengelagert werden – beispielsweise im Umschlagbereich beim Anliefern –, müssen vorhandene Schächte verschlossen sein, wenn Gefahrenstoffware dort steht.
Niemals dürfen solche Mittel – auch keine Bestandteile von Klebstoffen – ins Abwassersystem gelangen.
Die Lagerung von gefährlichen Stoffen ist durch sehr viele und auch äusserst umfassende Gesetzesvorschriften geregelt. Diese können nur schwer gesamthaft von den jeweiligen Verantwortlichen erfasst und umgesetzt werden. Im Rahmen einer fachübergreifenden Zusammenarbeit kantonaler Umweltfachstellen (AG, BE, BL, BS, SO, TG, ZH), der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), der Swissi AG (vormals Sicherheitsinstitut, heute Swiss Safety Center) und des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) wurde ein Leitfaden erschaffen. Dieser kondensiert rund 14 500 Seiten Vorschriften, Empfehlungen und Sicherheitsdatenblätter auf 54 Seiten. Der Leitfaden ersetzt keine Vorschriften, sondern bietet eine ganzheitliche Darstellung der Problematik der Lagerung gefährlicher Stoffe.
Stoffe, die mit ihren Gefahrenmerkmalen als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmassnahmen erfordern, werden in einer Lagerklasse zusammengefasst.
Stoffe verschiedener Lagerklassen dürfen nur dann zusammen gelagert werden, wenn die Massnahmenkonzepte den gefährlichsten Stoffeigenschaften angepasst und für alle Stoffe geeignet sind. Doch nicht alles, was zusammenkommt, verträgt sich: In der VKF-Brandschutznorm 1–15 von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen steht beispielsweise unter Artikel 52: «Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.» Für solche Fälle gibt es Sicherheitsschränke oder ganze Räume, die in oder neben einer Firma aufgestellt werden können und auf die spezifischen Anforderungen hin ausgerüstet werden.
Im Leitfaden «Lagerung gefährlicher Stoffe» wird zum Beispiel die Zusammen-, die Getrennt- sowie die Separatlagerung zusammen mit den Brandabschnitten erklärt. Im Kapitel 8 geht es um allgemeine Anforderungen für alle Lagerklassen, in dem aufgezeigt wird, ab welcher Gefahrengutmenge welche dieser Lagerungen zwingend erforderlich ist.
Bis zu einem Materialgewicht von rund 100 kg (innerhalb des gleichen Brandabschnittes im Gebäude) können noch abschliessbare Gefahrenstoffschränke mit verschiedenen Lagergütern darin ohne besondere Trennung ausreichen. Bei grösseren Mengen sollte man sich dann am besten durch einen Brandschutzexperten beraten lassen, heisst es vom Amt für Umwelt im Kanton Thurgau, dem Sitz der Redaktion des Leitfadens.
Abfälle und nicht gereinigte Gebinde müssen gleich behandelt werden wie die neuen Produkte. Gebinde von Gefahrenstoffen sind für die Aufbewahrung dieses Inhaltes gemacht worden, weshalb von einem Umlehren in der Regel abzuraten ist. Zwingend müssen die Sicherheitsdatenblätter von allen vorhandenen Gefahrenstoffen verfügbar und jederzeit zugänglich sein.
Schon ohne vertiefte Lektüre der genannten Unterlagen dürfte klar sein, dass alle Gebinde mit einem Gefahrenpiktogramm darauf in einem dafür vorgesehenen Sicherheitslager aufbewahrt werden müssen und dass nur Berechtigte darauf Zugriff haben dürfen.
www.umwelt.tg.chwww.suva.chVeröffentlichung: 07. September 2023 / Ausgabe 36/2023
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