Verschärfung im Holzmarkt


Alle betroffenen Produkte in 19 Kategorien sind im Anhang der Holzhandelsverordnung aufgeführt. Bild: Bafu
Alle betroffenen Produkte in 19 Kategorien sind im Anhang der Holzhandelsverordnung aufgeführt. Bild: Bafu
Holzhandelsverordnung. Seit dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegal geerntetes Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen. Bei Verstoss drohen harte Strafen.
Gleichzeitig mit den neuen Artikeln im Umweltschutzgesetz (USG) ist auf Anfang 2022 auch die neue Holzhandelsverordnung (HHV) in Kraft getreten. Die Änderungen zielen darauf ab, dass in der Schweiz nur noch legal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Holzprodukte auf den Markt gebracht werden dürfen.
Beim illegalen Holzschlag handelt es sich um ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Bisher fehlte in der Schweiz eine Regelung zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags und Holzhandels. Mit der HHV schafft der Bundesrat eine gleichwertige Regelung zu jener in der EU. Sie verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzprodukten. Und sie verlangt von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht einzuhalten und die Risiken betreffend illegales Holz zu minimieren. Praktisch alle Holzerzeugnisse unterliegen der HHV: Holz, Papier, Halbfabrikate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz, Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Die Verordnung gilt aber nicht für Recyclingprodukte, die aus Altholz hergestellt werden, oder für Bambus.
Wer in der Schweiz Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringt, ist neu verantwortlich dafür, dass diese legal geerntet und gehandelt wurden. Diese Regelung gilt auch für Waldeigentümer, die in der Schweiz geerntetes Holz auf den Markt bringen. Dank des flächendeckenden Vollzugs der Waldgesetze durch die Kantone besteht im Schweizer Wald indes ein geringes Risiko für illegale Holzeinschläge. Hier kann man davon ausgehen, dass die Nutzungsbewilligungen der Kantone die nötigen Informationen enthalten und als Nachweise genügen. Händler, die Holz kaufen oder weiterverkaufen, das bereits auf dem Markt ist, müssen die Rückverfolgbarkeit garantieren.
Für die Kontrolle der Unternehmen und Händler ist das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümer sind es die Kantone. Es wird «risikobasiert» kontrolliert. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz aus risikobelasteten Ländern importieren, prioritär geprüft werden. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot und gegen die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu 20 000 Franken vorgesehen.
www.bafu.admin.ch/holzhandelVeröffentlichung: 27. Januar 2022 / Ausgabe 4/2022
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