UVG: Wer muss gemeldet werden?


Versicherungs-technisch besteht ein grosser Unterschied, ob Jugendliche einen Berufserkundungstag oder eine Schnupperlehre absolvieren. Bild: Schneebeli AG, Ottenbach
Versicherungs-technisch besteht ein grosser Unterschied, ob Jugendliche einen Berufserkundungstag oder eine Schnupperlehre absolvieren. Bild: Schneebeli AG, Ottenbach
VERSICHERUNG. Alle Arbeitnehmenden müssen gemäss Bundesgesetz obligatorisch unfallversichert sein. Dies gilt auch für Schnupperlernende und Praktikanten, aber nicht für Teilnehmende an Berufserkundungstagen.
Eigentlich wirft das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) kaum Fragen auf. Darin ist nämlich klar festgehalten, dass sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfall oder berufliche Erkrankungen versichert sein müssen.
Arbeitnehmender im UVG-Sinne ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Betrieb tätig ist. Dazu gehören gemäss den Informationen der Suva auch Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten und Volontäre. Solche Personen erbringen einen echten Arbeitseinsatz und sind in die wesentlichen Betriebsabläufe eingebunden. Wichtig: Ob jemand für eine Tätigkeit Lohn erhält, ist keine Bedingung, um als Arbeitnehmer zu gelten.
Was aber gemäss Angaben der Suva wesentlich ist: Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die sich nicht direkt in einer beruflichen Ausbildung (in der Lehre) befinden, die Berufswahl also noch nicht getroffen haben. Hiermit sind zum Beispiel Schnupperlernende gemeint. Diese Personen haben meistens eine engere Auswahl für sie interessanter Berufe getroffen und nehmen über mehrere Tage an den Betriebsabläufen teil, dies ähnlich einem Lernenden beziehungsweise anderen Angestellten. Im Wesentlichen wegen der Ausbildung sind auch Praktikanten oder Volontäre, die ihre bereits erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden oder auch Neues hinzulernen möchten, in Betrieben tätig. Sie gelten auch als Arbeitnehmende und müssen dem Versicherer des Arbeitgebers jeweils Ende Jahr gemeldet werden (Lohndeklaration, Unfall).
Jugendliche, die sich in der schulischen Ausbildung befinden, werden nicht zu Arbeitnehmern gemäss UVG. Dies auch dann nicht, wenn diese Personen dabei gewisse Tätigkeiten in einem Schreinerbetrieb – meistens mit dem Zweck «Einblick erhalten» – ausüben. Nehmen Schüler oder Jugendliche am nationalen Zukunftstag teil, dann dient diese Teilnahme dafür, das Spektrum möglicher Berufe zu erkennen und neue Ideen für die Zukunft zu erhalten. Bei Unfällen an solchen Zukunftstagen muss daher die Krankenkasse und nicht der Unfallversicherer einstehen.
Berufserkundungstage und Projekttage oder ganze Projektwochen in Betrieben dienen ebenfalls dazu, einen Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass dieser Einblick in engerem Zusammenhang mit der anstehenden Berufswahl steht als der erwähnte Zukunftstag. Dennoch wird ein Jugendlicher, welcher an einem solchen Tag unter Aufsicht einzelne Tätigkeiten beziehungsweise Arbeitsschritte in einem Betrieb ausübt, nicht zu einem Arbeitnehmer des Betriebs.
www.suva.chDamit alle in einer Schreinerei tätigen Personen korrekt gegen Unfall oder berufliche Krankheiten versichert sind, müssen Arbeitgeber genau wissen, wer beim Versicherer angemeldet werden muss. Besonders bei Jugendlichen im Berufswahlalter werden diesbezüglich immer wieder Fragen aufgeworfen. Als Grundregel gilt:
Veröffentlichung: 31. März 2022 / Ausgabe 13/2022
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