Tessin will für gleich lange Spiesse sorgen
Handwerksbetriebe aufgepasst: Ab August 2016 dürfen gemäss neuster Gesetzgebung nur registrierte Firmen im Kanton Tessin tätig werden. Bild: Vania Castelli
Handwerksbetriebe aufgepasst: Ab August 2016 dürfen gemäss neuster Gesetzgebung nur registrierte Firmen im Kanton Tessin tätig werden. Bild: Vania Castelli
Neues gesetz. Wer künftig im Kanton Tessin Schreinerarbeiten ausführen will, muss offiziell im sogenannten LIA-Handwerkerregister eingetragen sein. Zuwiderhandlungen können Strafen in der Höhe von bis zu 50 000 Franken zur Folge haben. Ab August 2016 gilt es ernst!
Das Problem der Tessiner Handwerkerbetriebe ist hinlänglich bekannt: Seit Jahren kämpfen Unternehmen und Verbände für gleiche Bedingungen aller Beteiligten auf den Baustellen. Immer wieder jedoch werden Fälle bekannt, in denen Aufträge an Betriebe vergeben werden, die sich nur bedingt an Gesetze und Gesamtarbeitsverträge halten. Diese Tatsachen – sowie der Einsatz von günstigen Arbeitskräften aus dem nahen Ausland – ermöglichen den Unternehmen (vielfach mit Firmensitz in Italien) eine Preispolitik, mit der die Tessiner Unternehmen nur schwer mithalten können.
Am 1. Februar 2016 ist nun das sogenannte LIA-Gesetz über die Gewerbebetriebe (Legge sulle imprese artigianali) inklusiv Reglement in Kraft getreten. Durch diese Vorschriften werden alle Handwerksbetriebe, die im Kanton Tessin tätig werden wollen, verpflichtet, sich in ein Gewerberegister – das LIA-Verzeichnis – eintragen zu lassen. Nicht nur die Schreiner sind von dieser Neuregelung tangiert. Holzbauer, Dachdecker, Maler, Bodenleger, Glaser, Maler, Gipser, Gärtner, Förster, Kaminfeger, Gebäudetechniker, Gerüstbauer und das Metallgewerbe sind dieser Registrierungspflicht ebenfalls unterworfen.
Es ist also egal, welche Firmen aus den oben genannten Branchen in der Südschweiz arbeiten möchten; ab 1. August sind nur offiziell eingetragene Unternehmen auf den Tessiner Baustellen zugelassen. Diese Registrierungspflicht gilt nicht nur für ausländische Firmen, sondern auch für Deutschschweizer und sogar Tessiner Unternehmen. Für die Eintragung im LIA-Register müssen Betriebe fachliche und deren Inhaber oder Geschäftsführer persönliche Voraussetzungen erfüllen.
Die fachlichen Bedingungen, die Firmen erfüllen müssen, können wie folgt zusammengefasst werden:
Die Voraussetzungen, die der Inhaber bzw. der Geschäftsführer erfüllen muss, sind wie folgt definiert:
Die erstmalige Registrierung im LIA-Verzeichnis kostet für VSSM-Mitglieder 1500 Franken, für Nichtmitglieder 2000 Franken. Dazu kommt die jährliche Gebühr von 300 Franken für die Aufrechterhaltung der Eintragung. Der Kanton Tessin droht bei Nichteinhaltung dieser neuen Regelung mit drastischen Strafen. Die Verletzung des Gesetzes kann eine Verwarnung, eine Busse von bis zu 30 000 Franken oder sogar die Streichung der Firma aus dem Verzeichnis zur Folge haben. Wird ein Unternehmen ohne Eintragung im Register im Kanton Tessin tätig, droht eine Busse von bis zu 50 000 Franken.
Informationen rund um dieses neue Gesetz, eine Wegleitung für die Anmeldung sowie ein Musterformular sind auf der Website der Aufsichtskommission LIA zu finden, teilweise allerdings erst in italienischer Sprache.
www.albo-lia.chVeröffentlichung: 26. Mai 2016 / Ausgabe 21/2016
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