Keine Busse aufladen

Beim Beschleunigen verrutschte die unzu-reichend gesicherte Ladung und brachte den Anhänger zum Kippen. Bild: Kapo Aargau

Verkehrsdelikte.  Mit welchen Sanktionen muss man rechnen, wenn man die Ladung ungenügend sichert? Die SchreinerZeitung hat nachgeforscht: Wer seine Ladung ordnungsgemäss sichert, schützt nicht nur Mensch und Material, sondern beugt auch empfindlichen Strafen vor.

Sehr häufige und leichte Vergehen werden mit Ordnungsbussen geahndet und sind in der Ordnungsbussenverordnung des Bundes (OBV) geregelt. Darin findet sich zum Beispiel die Definition und Höhe der Bussen für das Überladen eines Fahrzeuges.

Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (Astra) festgelegten Messtoleranz:

  • Fr. 100.– um weniger als 100 kg
  • Fr. 200.– bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht beziehungsweise Gesamtzugsgewicht von weniger als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 %.

Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom Astra festgelegten Messtoleranz, wenn das zulässige Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht eingehalten wird:

  • Fr. 100.– um weniger als 100 kg
  • Fr. 250.– bei Fahrzeugen mit einem Ge‑ samtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber weniger als 2 %.

Wann es zum Verfahren kommt

Viele Vergehen sind allerdings nicht in der OBV erfasst, darunter auch das Fahren mit ungesicherter Ladung oder schwere Delikte. Kann eine Verletzung von Verkehrsregeln nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, löst eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zwei verschiedene Verfahren aus, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind:

  • Das Strafverfahren (Sanktionen: Busse, Geld-/Freiheitsstrafe), das von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsorts durchgeführt wird.
  • Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Entzug usw.), das Aufgabe der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons ist.

Mit anderen Worten: Wenn eine Ordnungsbusse nicht ausreicht, zieht eine Verkehrsregelverletzung immer zwei Verfahren nach sich. Diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Beide Stellen werden von der Polizei mit dem gleichen Rapport bedient – und beide Verfahren sind kostenpflichtig.

Busse und Verfahrenskosten

Da es sich bei den Verfahren um kantonale Angelegenheiten handelt, gibt es keinen national gültigen Katalog, wie es bei den Ordnungsbussen der Fall ist. Eine Anfrage der SchreinerZeitung bei den zuständigen Behörden des Kantons Zürich, sprich den Statthalterämtern und der Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes, hat aber Folgendes ergeben: In den meisten Fällen von unzureichend gesicherter Ladung beträgt die Busse zwischen 150 und 500 Franken, die Verfahrenskosten des Statthalteramtes liegen ebenfalls ungefähr in diesem Bereich.

Ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung ist, ob die Ladung eine Gefahr für die Menschen innerhalb und ausserhalb des Fahrzeuges darstellt.

Dann kommt es zum Ausweisentzug

Noch härter trifft es den Fahrzeuglenker in schwerwiegenden Fällen oder wenn etwas passiert: Verliert er zum Beispiel während der Fahrt einen Teil seiner Ladung, muss er gemäss Angaben der Abteilung Administrativmassnahmen mit einem Führerausweisentzug von einem Monat rechnen. Hinzu kommen die Busse und die erwähnten Verfahrenskosten.

Die Behörden berücksichtigen ebenfalls die Vorgeschichte des Fahrers – Wiederholungstäter müssen mit noch härteren Strafen rechnen.

ph

Veröffentlichung: 25. September 2014 / Ausgabe 39/2014

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