Damit Geschenke nicht zur Falle werden

Welche Zusendungen sind AHV-pflichtig, welche nicht? Die AK Schreiner bietet Hilfe im richtigen Moment. Bild: Adobe Stock

Ausgleichskasse Schreiner.  In Schreinereien stehen die Lohnmeldungen für das Jahr 2019 an. Die Ausgleichskasse Schreiner hilft den Betrieben bei der Entscheidung, welche Zuwendungen an die Mitarbeitenden AHV-pflichtig sind und welche nicht.

Bald stehen in den Schreinereien wieder die Lohnmeldungen an die AHV-Ausgleichskasse an. In diesem Zusammenhang stellt sich vielen Personalverantwortlichen die Frage, was denn als AHV-pflichtiger Lohn gilt und was nicht. Zu diesen Fragestellungen bietet die Ausgleichskasse Schreiner – organisiert durch die Sektionen des VSSM – halbtägige Schulungen an.

Im fünften Artikel des AHV-Gesetzes (AHVG) ist dazu vermerkt, dass jedes Entgelt an unselbstständige Arbeitnehmende AHV-pflichtig ist. Dies gilt auch für Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie Geschenke und Weihnachtsgelder.

In Art. 6 ff. AHVV werden die Ausnahmen festgehalten. Jedes Entgelt für Arbeiten der Arbeitnehmenden ist AHV-pflichtig, ausser es gibt hierzu eine Ausnahme. Diese sind in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in AHV, IV und EO (WML) beschrieben. Zwei Beispiele werden nachfolgend aufgeführt, sodass die Schreinereien die Lohnmeldung auch an diesem Jahresende korrekt vornehmen können.

Die Kranken- und Unfalltaggelder, welche die Betriebe von ihrer Versicherung erhalten, sind nicht AHV-pflichtig. Entschädigungen an Arbeitnehmende infolge Unfall oder Krankheit, die sie selbst finanzieren, sind jedoch AHV-pflichtig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrieb weiterhin den vollen Lohn bezahlt (etwa 80 % Taggeld und 20 % finanziert durch den Arbeitgeber) oder für den Lohn während der Wartefrist selber aufkommen muss. Taggelder der IV, Leistungen der EO und Mutterschaftsentschädigung, Taggelder der ALV und der Militärversicherung sind immer AHV-pflichtig.

Naturalgeschenke sind, sofern ihr Gesamtwert 500 Franken im Jahr nicht übersteigt, nicht AHV-pflichtig. Wird dieser Betrag überschritten, ist das gesamte Geschenk AHV-pflichtig. Als Naturalgeschenke gelten auch Gutscheine, Gold- und Silbergeschenke. Bargeschenke hingegen sind ab dem ersten Franken AHV-pflichtig. Nachfolgende Bargeschenke sind, soweit sie den üblichen Wert nicht übersteigen, nicht AHV-beitragspflichtig:

  • Zuwendungen beim Tod von Angehörigen der Arbeitnehmenden;
  • Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden;
  • Zahlungen an Arbeitnehmende zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens in Abständen von mindestens 25 Jahren;
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke;
  • Zuwendungen für bestandene beruf- liche Prüfungen (z. B. LAP), soweit sie 500 Franken nicht übersteigen.

Neben den AHV-Kundenschulungen bietet die AHV-Ausgleichskasse Schreiner ein kostengünstiges Lohnprogramm an, mit dem die Schreinereien oben genannte Ausnahmen ganz leicht und korrekt abwickeln können. In der nächsten Publireportage in der SchreinerZeitung erfahren die Betriebe mehr zu dieser attraktiven Dienstleistung.

Ausgleichskasse SchreinerIfangstrasse 88952 SchlierenTelefon 044 253 93 01Fax 044 253 93 94info[at]akschreiner[dot]chwww.akschreiner.ch

Veröffentlichung: 20. Dezember 2019 / Ausgabe 51-52/2019

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