Damit das eigene Modell eigen bleibt
Die Sitzbank lässt sich frei, an eine Wand oder in eine Raumecke stellen. Bild: Andreas Brinkmann
Die Sitzbank lässt sich frei, an eine Wand oder in eine Raumecke stellen. Bild: Andreas Brinkmann
Designschutz. Mit wenig Aufwand und für wenig Geld lässt sich sicherstellen, dass die Früchte kreativen Schaffens vom effektiven Erzeuger geerntet werden können. Niemand muss einfach zusehen, wie die eigene Arbeit kopiert wird.
Schreinerprodukte kommen in jedem Gebäude vor und das in fast jedem Raum. Sie sind unentbehrlich, vereinfachen durch ihre Funktionen das Leben in unserem sozialen und wirtschaftlichen Gefüge und sorgen dafür, dass sich alle wohlfühlen.
Die allermeisten Arbeiten von Schreinern stehen im Zusammenhang mit einem Gebäude, dessen Ausstattung und der Erfüllung vorgegebener Wünsche einer Bauherrschaft. Vieles davon entspricht allgemein üblichen, angesagten Gestaltungen und Konstruktionen, welche von einem Architekten oder dem Schreiner selbst so vorgeschlagen werden. Und immer wieder sind auch frei positionierbare Möbel und sonstige mobile Produkte gefragt. Die Umsetzung bei allem erfordert Erfahrung, Können und auch schon mal viel Fantasie und Kreativität, um alle Ziele zu erreichen.
Manchmal entsteht aus einer Kundenarbeit oder dem Umstand, dass erarbeitetes Wissen zu einem Produkt umgesetzt werden soll, etwas ganz Eigenständiges, Unverwechselbares, welches dann als Eigenprodukt wiederkehrend angeboten werden soll. So etwas kann durchaus auch nur ein ganz spezielles Kundengeschenk sein, welches charakteristisch für die Herstellerfirma ist. Gerade solche Eigenprodukte sollten dann auch eigen bleiben. Grossartige Entwürfe werden gerne kopiert, und dann kann es sein, dass sie von einer viel leistungsfähigeren Firma viel billiger und in grossen Stückzahlen angeboten werden. Das muss aber nicht sein.
Es gibt die Möglichkeit, mit wenig Aufwand und ab 200 Franken Kosten dafür zu sorgen, dass niemand sonst das Eigenprodukt kopieren und auf den Markt bringen darf, – die Möglichkeit, das rechtlich abgesichert zu verbieten. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in Bern ist der Ort, an dem der urheberrechtliche Schutz, der Patentschutz, der Markenschutz und eben der Designschutz verwaltet werden. Das Institut ist für den Vollzug der Verwaltungsaufgaben da, die sich aus dem Designgesetz sowie der Designverordnung ergeben. Das heisst: Hier kann ein Design eingetragen und somit flächendeckend in der Schweiz geschützt werden.
Im rechtlichen Sinn wird Design als die äus- sere Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen davon verstanden. Durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben, Flächen oder durch das verwendete Material erhält es seinen eigenen Charakter. Im zweidimensionalen Bereich können das dann beispielsweise Stoffmuster oder auch Muster von Dekorplatten oder ein Zifferblatt sein. Dreidimensional sind das zum Beispiel Möbel, Türen oder Lampengehäuse. Schützen lassen sich aber auch Dinge wie Zahnbürsten oder Produktionsanlagen. Design spricht beim Betrachten Gefühle an und verleiht den Dingen einen Mehrwert durch seine Unverwechselbarkeit. Es kann somit zu einem entscheidenden Verkaufsargument werden.
Beispielsweise bei Produktionsanlagen kann die ansprechend und klar gestaltete Aus- senhülle, mit einem Bedienpanel, welches eine ergonomisch optimale Steuerung der Anlage erlaubt, das Produkt verständlicher machen und so zum Vorteil verhelfen.
Damit ein Design geschützt werden kann, muss es neu sein. Es darf also vor der Hinterlegung kein gleiches oder ähnliches Design veröffentlicht worden sein. Es muss sich auch genügend von bestehenden Designs unterscheiden, also eine eigene Erscheinung haben. Und natürlich darf es nicht gesetzeswidrig sein oder gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen.
Alle technischen Funktionen sind auf diese Weise nicht schützbar. Diese gehören zum Patentrecht. Wenn sich das Design ausschliesslich aus der Verwirklichung einer technischen Funktion ergibt, ist es ebenfalls nicht schützbar.
Ganz wichtig ist, dass schützenswerte Projekte so lange intern bleiben sollten, bis sie hinterlegt sind. Wird ein Design beispielsweise vor der Hinterlegung einem anderen Hersteller gezeigt, darf dieser das ebenfalls produzieren. Wird es öffentlich gezeigt, kann es nicht mehr geschützt werden, da es ja schon bekannt und somit nicht mehr neu ist. Ein Produkt, welches als Kundenauftrag schon geliefert wurde, ist bereits öffentlich, und lässt sich somit leider nicht mehr schützen.
Es kommt vor, dass in Unkenntnis voneinander, an ganz verschiedenen Orten fast identische Produkte entstehen. Es lohnt sich also, vor dem Eintrag nochmals zu überprüfen, ob es dieses Design so noch nicht gibt. Beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum kann ein Rechercheauftrag erteilt werden. Dann wird das Archiv der in der Schweiz hinterlegten Designs durchsucht.
Inhaber eines Designrechts können die fünf Jahre Schutz noch viermal verlängern und während dieser insgesamt 25 Jahre anderen verbieten, Produkte mit einem gleichen oder ähnlichen Design gewerblich zu gebrauchen. Das bedeutet, dass andere sie zum Beispiel nicht produzieren, verkaufen, ein- oder ausführen dürfen. Inhaber eines Designrechts können aber Lizenzen vergeben und einzelnen eine Erlaubnis erteilen.
Wer ein neues Design in der Schweiz anmelden möchte, muss ein Antragsformular ausfüllen, welches auf der Institutswebseite unter www.ige.ch/download erhältlich ist. Dort findet sich auch eine Wegleitung, welche den ganzen Eintragungsvorgang übersichtlich erläutert. Es kann auch per E-Mail über design.admin[at]ekomm.ipi[dot]ch angemeldet werden. Ganz wichtig ist, dass mindestens eine zur Vervielfältigung geeignete Abbildung des Designs mitgeliefert wird. Das kann eine Zeichnung, ein Rendering oder ein Foto sein. Das Bild sollte aber ausschliesslich das zu hinterlegende Design vor einem neutralen Hintergrund zeigen – also beispielsweise nur die Eckbank ohne den Tisch. Der würde eine separate Anmeldung brauchen.
Farben können ein wichtiger Bestandteil eines Designs sein. Wenn das aber nicht der Fall ist, sollte das eingereichte Bild in Schwarz-Weiss sein, um den Schutzbereich nicht einzuschränken. Nur so gilt dann der Schutz in allen Farbvarianten.
Dreidimensionale Objekte zweidimensional mit Bildern zu zeigen, ist nicht immer einfach. Wenn ein einzelnes Bild nicht genügt, um das Design ausreichend darzustellen, können auch, gegen einen Aufpreis, zusätzliche Bilder beigelegt werden. Bei einem Rechtsstreit bekommen die Richter nie das eigentliche Streitobjekt und dessen Nachahmung zu Gesicht, sondern diese Bilder und entsprechende Bilder der Gegenseite. Je besser alle Details erkennbar sind, desto klarer wird es für die Richter.
Da auch nach der Hinterlegung Designkollisionen von Amtes wegen nicht geprüft werden, muss jeder den Markt selber beobachten und Fehlbares anzeigen. Für zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Designschutzes sind in der Regel die kantonalen Ober- und Handelsgerichte zuständig und nicht das Institut für Geistiges Eigentum.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung in der Schweiz kann der Designschutz auch auf weitere Länder ausgedehnt werden, und es gilt dann das Datum der Ersthinterlegung. Für alle Mitgliedstaaten der EU geschieht dies beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Euipo) über www.euipo.europa.eu.
Den Designschutz in allen Mitgliedstaaten des Haager Abkommens erlangt man dann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über www.wipo.int.
Veröffentlichung: 09. Mai 2024 / Ausgabe 19/2024
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