Auf mehr Sicherheit gebaut


Die neue Bauarbeitenverordnung ist ein zweckmässiges Hilfsmittel, um Unfälle auf der Baustelle zu vermeiden. Bildmontage: Suva
Die neue Bauarbeitenverordnung ist ein zweckmässiges Hilfsmittel, um Unfälle auf der Baustelle zu vermeiden. Bildmontage: Suva
Vorschrift. Die Bauarbeitenverordnung bildet die Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf den Baustellen. Das ab 1. Januar 2022 in Kraft tretende, revidierte Dokument bringt auch für Schreiner einige Änderungen mit sich.
Die Bauarbeitenverordnung aus dem Jahr 2005 wurde im engen Austausch mit den Sozialpartnern umfassend überarbeitet und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf das gesamte Bauwesen der Schweiz, wobei über 70 000 Betriebe und somit Tausende von Schreinereien direkt betroffen sind. Die grundlegendsten Änderungen für das Schreinergewerbe betreffen das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept sowie die beiden Themen Leitern und Asbest.
Schon die aktuelle Bauarbeitenverordnung verlangt, dass Bauarbeiten so zu planen sind, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist dies bereits vor Beginn der Bauarbeiten mit einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept schriftlich zu dokumentieren. Die Sicherheitskommission Schreinergewerbe (Siko) und der VSSM haben auf die neuen Vorgaben reagiert und arbeiten derzeit für die Branche ein Standarddokument aus. Dieses kann dann von den Betrieben verwendet und individuell angepasst werden.
In der angepassten Bauarbeitenverordnung ist auch der Abschnitt «Leitern» ergänzt worden. So ist neu vorgeschrieben, dass Arbeiten ab einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein dürfen. Dabei wird «kurze Dauer» mit Beispielen wie Lampenmontage oder Anschlagen einer Wandschalung dokumentiert. Bei diesen Arbeiten sind zudem Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen. Dauern die Arbeiten länger, sind andere Hilfsmittel wie Podestleitern, Rollgerüste oder Arbeits- bühnen zu verwenden.
Für die Ausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten zur Einhaltung dieser neuen Vorschrift stellt die Siko eine Jahresaktion in Aussicht.
Auch beim Thema Asbest sind Erweiterungen vorgenommen worden. Diese betreffen vor allem Betriebe, die sich auf Asbestsanierungen spezialisiert haben. Solche Sanierungsarbeiten sind neu mindestens 14 Tage vor der Ausführung der Suva zu melden. Für den sonstigen Umgang mit Verdachtsfällen von Asbest, der Probeentnahme und den daraus resultierenden Massnahmen ist die Siko (siko2000.ch) bestens dokumentiert.
Wesentliche Änderungen in der Bauarbeitenverordnung betreffen ausserdem Tätigkeiten auf Dächern. Weiter wurden Schutzziele definiert, um Arbeitnehmende vor Sonne, Hitze und Kälte besser zu schützen. Ebenso wird eine ausreichende Beleuchtung für Verkehrswege und Arbeitsplätze gefordert. Und bei der Montage von Deckenelementen ab einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern sind künftig voll- flächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu verwenden.
Eine Überarbeitung der Bauarbeitenverordnung war nötig, um die Bestimmungen dem neusten Stand der Technik anzu- passen. Nicht zuletzt wurde aber die Gelegenheit genutzt, die Erfahrungen aus den Präventionsbemühungen der vergangenen Jahre einfliessen zu lassen. Darum hat die Suva bei der Erarbeitung der neuen Verordnung eng mit den Sozialpartnern zusammengearbeitet.
«Die breite Abstützung der neuen Bestimmungen war uns sehr wichtig. Denn nur gemeinsam können wir Unfälle nachhaltig reduzieren», betont Adrian Bloch, Bereichsleiter Bau bei der Suva. Auf der Website des Versicherers ist das Wichtigste zur neuen Verordnung sowie der Gesetzestext im Wortlaut zu finden.
Patrik Ettlin
Veröffentlichung: 02. Dezember 2021 / Ausgabe 44/2021
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