Atemschutz statt atemlos

Vollmasken und Hauben bieten den besten Tragekomfort und Schutz. Die Luftzufuhr bei diesem Modell erfolgt über das Druckluftnetz. Bild: Sata

Schutzausrüstung.  Trotz moderner Spritzkabinen mit Absauganlagen können die Grenzwerte für Staub und gesundheitsschädigende Stoffe überschritten werden. Entsprechende Schutzkleidung ist hier Pflicht. Sie schützt die Gesundheit und erleichtert das Arbeiten.

Atemwegserkrankungen liegen nach der Lärmschwerhörigkeit auf dem zweiten Platz der häufigsten anerkannten Berufserkrankungen. Nicht selten ist mangelnder oder unzureichender Atemschutz die Ursache für diese Krankheiten. Viele Schreiner und Oberflächenspezialisten scheinen die Gefahren zu unterschätzen, denen sie sich aussetzen.

Staub, Dämpfe, Spritznebel oder Gase machen das Atmen in vielen Werkstätten gefährlich. Denn ohne Schutz müssen Handwerker mit gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen rechnen. Symptome wie z. B. Kopfschmerzen, Halskratzen oder Schwindelgefühl zählen dabei zu den eher harmlosen Folgen. Wesentlich schlimmer sind die langfristigen Auswirkungen wie chronische Bronchitis, Asthma, Nervenschädigungen oder Schädigungen der Lunge sowie Lungenkrebs. Zu den schädlichsten Stoffen gehören dabei Isocyanate, die oft in Polyurethanlacken, aber auch in Wasserlacken vorkommen können. Produkte mit diesen Inhaltsstoffen werden oft wie folgt bezeichnet:

  • 2-Komponenten-Lack
  • 2-K-PUR
  • PU-Lack
  • DD-Lack
  • 2-K-Härter

Welche Maske was filtert

Partikelfiltrierende Halbmasken schützen vor Partikeln wie Feinstäuben, Sprays oder Sporen. Diese Filter nutzen elektrostatisch geladene Vliesfasern, um Partikel im Filtermedium festzusetzen. Dabei gibt es genormte Schutzstufen – je nach Gefährdungsstufe der Partikel: Bei mechanischen Arbeiten wie Schleifen benötigen Arbeiter beispielsweise in der Regel eine Partikelmaske der Schutzstufe P2 oder P3. Bei der Arbeit mit Asbest ist eine Maske der Schutzstufe P3 Mindestanforderung. Abhängig von der Faserkonzentration kann auch ein Atemschutz mit höherer Schutzstufe erforderlich sein.

Gas- und Dämpfe-Masken schützen vor flüchtigen Stoffen. Dabei gibt es verschiedene Filter für unterschiedliche Gase. Bei allen Masken kommt ein absorbierendes Medium zum Einsatz, um die Gas- und Dampfmoleküle zu binden. Dabei handelt es sich in der Regel um speziell behandelte Aktivkohle. Je nach Behandlung der Kohleoberfläche absorbiert dieses Material unterschiedliche Arten von Gasen oder Dämpfen. Auch hier gibt es ein genormtes System zur Einstufung der verschiedenen Arten von Schadstoffen. So benötigen Handwerker beim Streichen von lösemittelbasierenden Farben und Lacken meist eine Schutzmaske mit einem Filter der Klasse A2. Beim Abbeizen mit ammoniakhaltigem Abbeizmittel ist dagegen ein Filter der Klasse ABEK erforderlich. In einigen Einsatzbereichen, zum Beispiel beim Spritzlackieren, empfiehlt sich der Einsatz von kombinierten Filtern, die feste und flüchtige Stoffe zurückhalten. Denn feste Partikel werden von den Gas- und Dämpfefiltern nicht ausgefiltert. Sie könnten eingeatmet werden, wenn kein Partikelfilter eingesetzt wird. Andererseits kann der Partikelfilter keine Gase und Dämpfe zurückhalten.

Korrekt tragen für richtigen Schutz

Vor dem ersten Einsatz einer Schutzmaske sollte anhand einer sogenannten Dichtsitzprüfung kontrolliert werden, ob die Maske optimal auf dem Gesicht des Trägers aufsitzt. Ist dies nicht der Fall, muss die Maske entsprechend angepasst oder auf ein anderes Modell gewechselt werden.

Danach sollten Handwerker bei jedem Aufsetzen kurz prüfen, ob die Maske dicht ist – zum Beispiel durch Zuhalten der Filter beim Einatmen. In der Regel steht in den Herstellerinformationen, wie der richtige Sitz bei verschiedenen Maskentypen sichergestellt werden kann. Denn nur wenn die Maske dicht ist, kann sie verlässlich schützen. Bei Bartträgern ist es übrigens schwieriger, einen dichten Sitz zu gewährleisten. Die Maskenhersteller empfehlen deshalb, sich zu rasieren.

Filter halten nicht ewig

Hinzu kommt, dass alle Arten von filtrierenden Masken und Filterpatronen eine begrenzte Lebensdauer haben. Masken oder Filter müssen deshalb rechtzeitig ausgetauscht werden, damit sie wirksam schützen. Partikelfiltrierende Halbmasken sollten zum Beispiel dann gewechselt werden, wenn das Filtervlies durch Partikel verstopft ist. Der Anwender merkt dies durch eine erschwerte Atmung. Filtrierende Halbmasken, die nicht gereinigt werden können oder die NR-Kennzeichnung tragen, müssen am Ende eines Arbeitstages ausgetauscht werden. Gasfilter sind auszutauschen, wenn der Schadstoffgeruch durch die Filter wahrgenommen wird. Manche Gase sind jedoch geruchlos und erfordern deshalb besondere Vorsicht. Hier sollten unbedingt die Einsatzgrenzen beachtet und feste Wechselintervalle vorgegeben werden. Einige Filter haben dafür auch eine integrierte Verbrauchsanzeige, an der man erkennt, wenn der Filter gewechselt werden muss. Die meisten Gas- und Partikelfilter respektive filtrierenden Halbmasken haben eine maximale Lagerdauer von 5 Jahren. Gasfilter, die aus der Originalverpackung herausgenommen wurden, dürfen maximal 6 Monate lang aufbewahrt werden – auch unbenutzt. Die Hersteller empfehlen deshalb, die Masken und Filter bei Nichtgebrauch an einem sauberen, trockenen Ort aufzubewahren, geschützt vor Öl, Lösemittel, Sonneneinstrahlung und korrosiven Einflüssen, um Qualitätseinbussen zu vermeiden. Am besten dafür geeignet sind verschliessbare Aufbewahrungsbehälter oder Beutel.

Aktive Frischluftzufuhr

Als Alternative zur gewöhnlichen Filtermaske setzen sich vermehrt auch Schutzmasken durch, die dem Anwender gefilterte Frischluft zuführen. Durch den leichten Überdruck in der Maske ist so sichergestellt, dass durch allfällige Leckagen keine Dämpfe eingeatmet werden. Für die Luftzufuhr gibt es zwei verschiedene Systeme:

Druckluft-Schlauchgeräte führen dem Träger über die Druckluftleitung Aussenluft zu. Sie eignen sich insbesondere dort, wo Druckluft aus anderen Gründen bereits zur Verfügung steht, was im Lackierraum in der Regel der Fall ist.

Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die als Atemluft verwendete Druckluft entsprechend aufbereitet wird. Sie muss sauber sein und bei Bedarf gekühlt oder erwärmt und befeuchtet werden können.

Gebläsefiltergeräte filtern die Umgebungsluft und führen sie dem Träger unter leichtem Überdruck zu. Sie können ortsungebunden verwendet werden und benötigen keine Druckluft. Die Schutzwirkung von Gebläsefiltergeräten ist allerdings nur bei entsprechender Wartung gewährleistet. So müssen Filter und Batterien relativ häufig gewechselt bzw. aufgeladen werden.

Beide Systeme können für Halbmasken, Vollmasken oder Hauben eingesetzt werden. Vollmasken und Hauben haben den Vorteil, dass sie bei längerem Tragen einen deutlich besseren Komfort bieten. Zudem sind das ganze Gesicht und die Augen geschützt. Denn Lackstaub und Schadstoffe können Augen und Haut ebenfalls reizen oder schädigen. Deshalb wird beim Tragen einer Halbmaske zusätzlich eine rundum abschliessende Schutzbrille empfohlen.

Rundumschutz gefragt

Darum ist beim Arbeiten mit Lacken auch immer das Tragen von Schutzhandschuhen empfohlen. In vielen Fällen reichen dazu einfache Einweghandschuhe aus. Mittlerweile gibt es auch etwas dickere Ausführungen, die mehr aushalten.

Bei sehr intensivem Gebrauch kann sich aber auch der Gebrauch von Chemikalienschutzhandschuhen lohnen. Auch sinnvoll ist das Tragen eines Overalls. Damit bleiben die mit dem Firmenlogo versehenen Arbeitskleider sauber und allfällige nicht bedeckte Haut ist geschützt. Dies macht nicht nur einen seriösen Eindruck und schützt die Gesundheit des Oberflächenspezialisten – durch das Tragen der Schutzkleidung verringert sich auch die Gefahr von Schmutz oder Haaren, die sich auf der frisch lackierten Oberfläche ablagern. Hier gibt es auch hochwertigere Overalls, die weniger schnell einreissen und atmungsaktiv sind.

Weitere Informationen zum Thema findet man bei den Händlern und Herstellern und bei der Suva. Ausserdem bietet die Höhere Fachschule Bürgenstock neu einen Zweitageskurs zum Thema «Herausforderung: Spritzraum einrichten» an.

www.3mschweiz.chwww.spraytechnik.chwww.suva.chwww.hfb.ch

Rechtsgrundlagen

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Pflichten der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Art. 82).

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung, zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Verordnung über die Unfallverhütung VUV, Art. 5).

Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern (Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Art. 82).

ph

Veröffentlichung: 27. Oktober 2016 / Ausgabe 43/2016

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