- SchreinerZeitung: Warnungen sind im ersten Moment beunruhigend, dann gewöhnt man sich daran – und irgendwann nimmt man sie nicht mehr ernst. Das ist doch beim Asbest nicht anders.
Erich Erb: Sie sprechen einen heiklen Punkt an. Ich kann aber sagen: Beim Asbest ist es anders. Man weiss heute sehr viel darüber. Die Suva hat in Zusammenarbeit mit der Branche hervorragende, praxistaugliche Hilfsmittel geschaffen. So zum Beispiel die Broschüre «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln». Diese wertvollen Unterlagen geben den Schreinern die nötige Sicherheit im Umgang mit Asbest. Ein Problem ist indessen, dass dies lange nicht so war, viele Unklarheiten bestanden und die Handwerker deshalb nicht gerne darüber sprachen. Asbest war ein Tabuthema. Und weil man das Thema eher verdrängte, wurden sicher auch noch Fehler gemacht, als man eigentlich die Gefahren schon kannte. Ohnehin war es am Anfang nicht ganz einfach, richtig zu handeln. Das Gesetz sagt nur, was zu tun ist, nicht aber, wie man es in der Praxis umsetzen kann. Heute finden die Schreiner die nötigen Informationen auf der Internetseite der Suva.
- Was soll denn ein Schreiner tun, wenn er in einem Objekt Asbest findet? Er will nicht seinen Chef und seinen Kunden verärgern. Also macht er weiter.
- Er muss die Arbeit sofort einstellen und seinen Vorgesetzten informieren! Bereits bei Asbestverdacht besteht für den Betrieb die Ermittlungspflicht. So steht es in Artikel 60 der Bauarbeitenverordnung. In Gebäuden, die vor dem Asbestverbot von 1990 erstellt worden sind, muss immer mit Asbest gerechnet werden. Der Schreiner stoppt die Arbeit und informiert den Chef, um sich und seinen Kunden zu schützen. Denn setzt er Asbest frei, bringt er alle in Gefahr, die im betroffenen Haus ein- und ausgehen. Oft hört man, dass sich ein Handwerker bei grobfahrlässigem Umgang mit Asbest nur selber gefährde. Das ist natürlich falsch.
- Dennoch: Der Schreiner gerät in Erklärungsnot, wenn er auf Asbest stösst, das für viel Geld durch Spezialisten entfernt werden muss. Er hat für den Auftrag einen Zeitplan und eine Offerte gemacht, beides ist nur noch Makulatur.
- Deshalb ist es sehr wichtig, schon im Vorfeld seriös abzuklären, ob Asbest vorliegt oder nicht. Die Sicherheitskommission Schreinergewerbe bietet dazu Gratis-Sets an, mit denen der Schreiner einfach und sicher eine Probe nehmen und einschicken kann. Die Analyse in einem akkreditierten Labor dauert in der Regel zwei bis drei Tage und ist bereits ab 60 Franken pro Probe erhältlich. Rund 1000 Gratis-Sets versenden wir pro Jahr an Schreinereien. Man soll das Angebot wirklich nutzen. Jeder Projektleiter sollte ein solches Set dabei haben, wenn er für einen neuen Auftrag in ein Haus geht, das vor 1990 gebaut worden ist. Lieber eine Analyse zu viel machen lassen als eine zu wenig. Vorabanalysen schaffen Klarheit, verhindern gesundheitliche Gefährdungen, einen plötzlichen Baustopp und nicht offerierte Mehrkosten. Erst wenn man weiss, ob eine Asbestbelastung vorliegt, kann man fundiert offerieren. Wichtig ist auch, dass man sich absichert, es kann bei einem Umbau etwas Unerwartetes zu Tage treten.
- Wie kann man sich absichern?
- Indem man im Werkvertrag eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden trifft. Der Schreiner kann so die Haftung beschränken oder ausschliessen, falls sich die Situation ändert, weil zum Beispiel Asbest gefunden wird. Jedoch kann man die Haftung nicht für grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen beschränken. Sinnvollerweise hält der Unternehmer auch noch fest, dass seine Mitarbeiter mit der nötigen Sorgfalt vorgehen, um Schaden zu vermeiden.
- Wer muss Asbestsanierungen bezahlen?
- Geht die Schreinerei korrekt vor, ist immer der Hauseigentümer zahlungspflichtig. Die Schreinerei kann nur zur Kasse gebeten werden, wenn sie durch unsachgemässen Umgang mit Asbest Schäden verursacht. Dann wird das Unternehmen haftpflichtig gegenüber Mitarbeitern und Kunden. Das kann teuer werden, zum Beispiel, wenn ein ganzes Gebäude dekontaminiert werden muss. Betriebshaftpflichtversicherungen decken Asbestschäden oft nicht ab. Bei grobfahrlässigen und vorsätzlichen Handlungen muss das Unternehmen auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Manchmal hat man vielleicht das Gefühl, dass es sich wegen einer kleinen Menge nicht lohnt, grossen Wirbel zu machen. Man möchte nicht alle aufschrecken und verunsichern.
- Das wäre falsch. Aufklärung ist zwingend. Wie eingangs erwähnt, besteht bereits bei Asbestverdacht eine gesetzliche Ermittlungspflicht. Aber es ist wohl so, dass gerade in diesem Punkt in der Vergangenheit Fehler gemacht worden sind. Man kann niemandem einen Vorwurf machen, denn man hat lange Zeit einfach nicht das notwendige Wissen gehabt. Zum Glück sind wir heute einen grossen Schritt weiter und können uns auch informieren, zum Beispiel mit der erwähnten Suva-Broschüre. Man kann sich übrigens auch jederzeit telefonisch an mich wenden (siehe Box).
- Können Schreiner auch selber Hand anlegen, um Asbest zu entfernen?
- Nur unter ganz bestimmten Bedingungen – und wenn sie die dafür nötigen Massnahmen treffen. Beispielsweise können sie selber mit einem Stechbeitel asbesthaltigen Fensterkitt entfernen. Sie müssen sich aber mit Feinstaubmaske und Gummihandschuhen schützen. Zudem dürfen sie diese Arbeiten nur im Freien ausführen. Und sie müssen den entfernten Kitt auch gemäss den kantonalen Vorschriften richtig entsorgen.
- Der Reiz ist gross, auch mal etwas zu riskieren, wenn es schnell gehen muss.
- Als Schreiner kann man punkten, wenn man umsichtig plant. Sicher nicht, wenn man unüberlegt handelt. Im Zusammenhang mit Asbest hört man oft, dass die Sanierung hohe Kosten verursacht und Zeit kostet. Doch es geht nicht nur ums Geld, sondern um Menschen. Es ist doch nachvollziehbar, dass man Mitarbeiter nicht krank machen darf, nur um ein Projekt schneller und günstiger abschliessen zu können. Ein Schreiner verbaut sich nichts, wenn er korrekt vorgeht, eine Probe nimmt und auf Asbest prüfen lässt. Hingegen verliert er viel, wenn es später heisst: «Unser Küchenboden hatte Asbest drin, doch der Schreiner hat ihn einfach rausgerissen.»
- Schreiner müssen sich mit Asbest herumschlagen und hohe Suva-Prämien in Kauf nehmen, obwohl sie kaum die Verursacher des Problems sind.
- Das ist richtig. Schreiner haben sicher nicht im grossen Stil asbesthaltige Materialien verbaut. Und dennoch führt kein Weg daran vorbei, dass man sich dem Thema stellt. Schreiner zeigen immer wieder, dass sie ihre Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern und der Gesellschaft wahrnehmen. Beim Asbest darf man keine Ausnahme machen. Und dennoch soll es nicht so wirken, als falle man wegen des Asbests in Panik. Die Bewältigung des Themas darf nicht dazu führen, dass alle denken: «Passt auf, ihr habt einen lebensgefährlichen Beruf!» Denn das stimmt nicht, wenn man verantwortungsbewusst und vorsichtig ist. Aber es ist klar, dass uns das Thema noch lange begleiten wird, weil Asbest noch in vielen Gebäuden verbaut ist.
- Das Material ist schon längst verboten, und dennoch steigt die Zahl der Asbest-Todesfälle weiter an. Ist das ein wirkungsloses Verbot?
- Nein, die Zunahme hat allein mit der langen Latenzzeit von asbestbedingten Krankheiten zu tun. Es dauert 15 bis 45 Jahre, bis ein Mensch krank wird, der zu viele Asbestfasern eingeatmet hat. Gegen Ende der 1970er-Jahre erlebte der Asbest-Import in die Schweiz seine Hochblüte. Pro Jahr waren das bis zu 23 000 Tonnen. Die logische Folge davon ist, dass wir jetzt, 40 Jahre danach, branchenübergreifend einen Höchstwert bei den asbestbedingten Erkrankungen erleben. Aktuell sind es rund 120 Fälle pro Jahr. Es ist abzusehen, dass ab dem Jahr 2020 die Zahl wieder abnimmt. Bis Ende 2016 sind in der Schweiz rund 2180 Menschen an Asbest-Erkrankungen gestorben, davon etwa 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schreinereien. Damit liegen die Schreiner in der Liste der meistbetroffenen Branchen an dritter Stelle.
- Asbesthaltige Materialien sind nur gefährlich, wenn man sie bearbeitet. Muss man sie zwingend entfernen, oder kann man sie auch im Haus lassen?
- Es besteht keine Sanierungspflicht, wenn die Fasern nicht freigesetzt werden. Dennoch kommt man bei einem Umbau kaum darum herum, die asbesthaltigen Bauteile zu entfernen, weil man sie meistens irgendwie tangiert. Eine andere Lösung wäre das Einpacken. Beispielsweise wäre es möglich, einen asbesthaltigen Wandbelag in der Küche einzukleiden, zum Beispiel mit einer dekorativen Abdeckung. Doch damit löst man das Problem nicht, man vertagt es einfach. Und es besteht die Gefahr, dass die Handwerker beim nächsten Umbau in 20 Jahren keine Kenntnis haben von der Asbestbelastung und Fasern freisetzen. Man muss deshalb unbedingt die asbesthaltigen Bauteile kennzeichnen – in den Plänen und mit einem Kleber auf den Teilen selbst. Und wenn man davon ausgeht, dass in 20 Jahren der Asbest ohnehin entfernt werden muss, kann man es auch schon heute tun.
- Sie haben gesagt, dass es falsch wäre, Angst zu haben. Doch nach all dem, was man über Asbest erfährt, fällt es einem schwer, die Fassung zu bewahren. Es ist eben doch ein teuflisches Material.
- Man macht sich sicher seine Gedanken, das ist so. Auch ich hatte früher Kontakt mit Asbest. Doch man kann nicht mehr ändern, was früher war. Wir müssen vorausschauen. Zum Glück kann man sich heute vor Asbest schützen. Es geht jetzt darum, möglichst viel voneinander zu lernen und dafür zu sorgen, dass es keine neuen Fälle mehr gibt. Das sind wir den jüngeren Schreinerinnen und Schreinern schuldig. Letztlich gibt es doch ein ganz grosses, übergeordnetes Ziel: Wir wollen bei der Ausübung unseres tollen Berufs gesund bleiben. Für das setze ich mich mit aller Kraft ein.
www.suva.ch/asbest
Sicherheitskommission
Für Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Sicherheitskommission Schreinergewerbe (Siko-S) setzt sich für die Arbeitssicherheit in Schreinereien ein. Sie macht Beratungen, führt Weiterbildungen durch und entwickelt Kam- pagnen. Zudem gibt sie Broschüren und Hilfsmittel wie das Gratis-Set zur Entnahme von Asbest-Proben heraus. Die Siko-S ist erreichbar unter der Telefonnummer 044 267 81 91.
www.siko2000.ch
Asbest und seine Opfer
Die natürliche Mineralfaser Asbest wurde wegen ihrer Eigenschaften wie Hitzebeständigkeit, Isolierfähigkeit, Säurebeständigkeit, Elastizität und Zugfestigkeit oft in Bauprodukten eingesetzt. Heute ist das Material in vielen westlichen Ländern verboten, in der Schweiz seit dem Jahr 1990.
Für Personen, die an asbestbedingten Krankheiten leiden, gibt es die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Efa). Bei ihr erhalten Opfer und ihre Angehörigen Beratung und können finanzielle Unterstützung beantragen.
www.stiftung-efa.ch
mf
Veröffentlichung: 01. November 2018 / Ausgabe 44/2018