Rechte und Pflichten. Mit dem Beginn der Lehre gehen Lernende ein befristetes Arbeitsverhältnis ein. Damit verbunden sind grundlegende Rechte und Pflichten. Dieser Beitrag klärt einige rechtliche Details, die viel Ärger während der Lehre vermeiden.
Muss ich alle Arbeiten erledigen, die mir aufgetragen werden?
Kleine Hilfsarbeiten wie Putzen, Kaffee holen oder auch Kehricht entsorgen gehören durchaus zur Ausbildung. Sie dürfen aber sicher nicht den Grossteil deiner Zeit in Anspruch nehmen und deine Ausbildung beeinträchtigen. Du hast das Recht auf eine gute Lehre und bist nicht einfach eine billige Arbeitskraft.
Wie lange muss ich arbeiten?
Jugendliche bis zum 18. Altersjahr unterstehen dem gesetzlichen Jugendschutz. Sie dürfen mit der Arbeit erst nach sechs Uhr am Morgen beginnen und die Arbeit muss spätestens um 22 Uhr enden. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als neun Stunden dauern und mit den Pausen zwölf Stunden pro Tag nicht überschreiten. Auch der Besuch der Berufsschule gilt als Arbeitszeit. Während der Grundbildung darf der Betrieb von Lernenden unter 18 Jahren keine Überzeit, das heisst mehr als die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit im Betrieb, verlangen. Davon ausgenommen sind lediglich Notsituationen wie zum Beispiel Betriebsstörungen.
Unterstehe ich dem GAV für das Schreinergewerbe?
Nein, der Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe gilt nicht für Lernende.
Darf ich in der Freizeit die Werkstatt meines Lehrbetriebs für eigene Arbeiten benützen?
Dein Lehrbetrieb muss damit einverstanden sein. Oft ist das jedoch kein Problem. Am besten besprichst du deine Wünsche mit deiner Ansprechperson im Betrieb und klärst die Bedingungen, insbesondere für die Verwendung von Holz und vom Verbrauchsmaterial.
Kann ich während meiner Lehre einen Nebenjob ausüben?
Du brauchst das Okay deines Lehrbetriebs, damit du einem bezahlten Nebenjob nachgehen darfst. Wichtig ist, dass deine Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule nicht darunter leidet.
Wer übernimmt die Kosten für über-betriebliche Kurse?
Die überbetrieblichen Kurse wie auch andere obligatorische Kurse der beruflichen Grundbildung sind für dich kostenlos. Auch dann, wenn sie ausserhalb des Lehrbetriebs und der Berufsschule stattfinden. Reisespesen und Verpflegung werden in der Regel vom Lehrbetrieb bezahlt. Falls er die Spesen nicht übernimmt, erkundige dich beim Berufsbildungsamt, wie und wo du eine Rückerstattung erhältst.
Habe ich das Recht auf den Besuch von Freikursen?
Ja, während der Arbeitszeit kannst du bis zu einem halben Tag pro Woche Freikurse besuchen. Dein Lehrbetrieb sollte dir die Zeit dafür bewilligen und darf deswegen auch nichts von deinem Lohn abziehen. Er kann seine Bewilligung jedoch zurückziehen, wenn deine Leistungen ungenügend sind. Für Freizeitkurse hingegen musst du deine eigene Zeit investieren. Sie sind kein fester Bestandteil deiner Ausbildung. Manche Betriebe übernehmen jedoch einen Teil der Kurskosten.
Wie viele Pausen stehen mir zu?
Während eines Arbeitstages im Lehrbetrieb hast du Anrecht auf Pausen. Bei einem Arbeitstag ab fünf Stunden muss die Pause mindestens 15 Minuten, ab sieben Stunden 30 Minuten und ab neun Stunden 60 Minuten dauern. Die Mittagspause sollte aus gesundheitlichen Gründen nicht weniger als 45 Minuten dauern. Wenn du während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kannst, weil du zum Beispiel einen laufenden Arbeitsprozess überwachen musst, gilt sie als Arbeitszeit.
Kann ich den Zeitpunkt meiner Ferien selber festlegen?
Nein, du kannst deine Ferien nicht ohne Einwilligung des Lehrbetriebs festlegen. In vielen Betrieben existiert ein verbindlicher Ferienplan. Die Ferien müssen zudem in deine schulfreie Zeit fallen. Aus diesem Grund lohnt sich eine frühzeitige Absprache mit dem Lehrbetrieb. Bis zum 20. Geburtstag hast du übrigens Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien.
Was gilt, wenn ich während der -Ferien krank werde?
Wenn du während der Ferien krank wirst, musst du ein Arztzeugnis haben, damit dir die Krankheitstage nicht als Ferien verrechnet werden.
Was ist Jugendurlaub?
Falls du ehrenamtlich in einer Jugendorganisation wie Pfadi beziehungsweise Jungwacht/Blauring oder einem Sportklub mitarbeitest, kannst du dafür jährlich einen Jugendurlaub beziehen. Dieser wird für die unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation gewährt. Anspruch besteht auf maximal fünf Tage. Er steht allen Mitarbeitenden bis zum 30. Altersjahr zu und muss im Betrieb mindestens zwei Monate vor Beginn angemeldet werden. Allerdings hast du kein Recht auf Lohn während des Urlaubs, ausser für Leiterkurse von Jugend und Sport (J+S).
Kann mein Lehrvertrag aufgelöst werden?
Der Lehrvertrag wird für die ganze Ausbildungszeit abgeschlossen. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Danach kann er nur noch bei schweren Verfehlungen aufgelöst werden. Das Berufsbildungsamt muss die Gründe prüfen und die Auflösung des Vertrags bewilligen. Wird dem Lehrbetrieb die Ausbildungsbewilligung entzogen, muss sich das Berufsbildungsamt dafür einsetzen, dass du die berufliche Grundbildung anderswo beenden kannst. Einen Anspruch auf eine neue Lehrstelle gibt es jedoch nicht.
Die Antworten in diesem Beitrag stammen teilweise aus der Broschüre «Ich kenne meine Rechte». Sie erklärt das Lehrlingsrecht von A bis Z und stammt von der Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Auf der unten angegebenen Website kannst du die Broschüre als PDF-Dokument herunterladen. Für zusätzliche Hilfe kannst du dich auch jederzeit an das Berufsbildungsteam des VSSM wenden. Per Telefon unter 044 267 81 00 oder per E-Mail unter berufsbildung[at]vssm[dot]ch. ARE
Veröffentlichung: 03. März 2011 / Ausgabe 9/2011