Neue Pflichten für Akteure auf dem Holzmarkt

Alle betroffenen Produkte in 19 Kategorien sind im Anhang der Holzhandelsverordnung mit Zolltarifnummer und Warenbeschreibung aufgeführt. Bild: Bafu

Holzhandelsverordnung. Seit dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegales Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen.

Gleichzeitig mit den neuen Artikeln im Umweltschutzgesetz (USG) tritt auch die neue Holzhandelsverordnung (HHV) auf Anfang 2022 in Kraft. Diese Änderungen zielen darauf ab, dass nur noch legal geschlagenes Holz und Holzprodukte in der Schweiz auf den Markt kommen dürfen.

Weltweites Problem

Beim illegalen Holzschlag handelt es sich um ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Bisher fehlte in der Schweiz eine Regelung zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags und Holzhandels. Andere Länder haben hingegen schon länger spezifische Verbote: Die USA seit 2008, Australien seit 2012 und die EU seit 2013. In der Schweiz galt seit 2010 lediglich die Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte. Diese stellt sicher, dass beim Kauf Informationen zur Art und Herkunft des Holzes vorhanden sind.

Gleichwertige Regelung zu derjenigen der EU

Dank der neuen HHV wird weltweit der illegale Holzschlag und -handel bekämpft. Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes gehen auf parlamentarische Motionen zurück, welche «gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» forderten. Mit der HHV schafft der Bundesrat eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union. Die Änderung verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzprodukten in der Schweiz. Sie verlangt von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht einzuhalten und die Risiken betreffend illegales Holz zu minimieren. Praktisch alle Holzerzeugnisse unterliegen der HHV: Holz, Papier, Halbfabrikate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz, Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Die Verordnung gilt jedoch nicht für Recyclingprodukte, die aus Altholz hergestellt werden oder Bambus.

Das gilt für inländischen Marktakteure

Wer in der Schweiz Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt (sogenannte Erstinverkehrbringer), ist neu verantwortlich dafür, dass diese legal geerntet und gehandelt wurden. Um die Legalität nachzuweisen, bauen die betroffenen Unternehmen ein System der Sorgfaltspflicht auf. Dieses besteht aus drei Elementen: Informationen zum Holz und seiner Herkunft, Risikobewertung für illegales Holz, Risiken minimieren. Alle Elemente müssen über die gesamte Lieferkette dokumentiert sein. Auch für Waldeigentümer/-innen, die in der Schweiz geerntetes Holz auf den Markt bringen, gilt diese Regelung. Jedoch besteht dank des flächendeckenden Vollzugs der Waldgesetze durch die Kantone im Schweizer Wald ein geringes Risiko für illegale Holzeinschläge. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die waldgesetzlichen Nutzungsbewilligungen der Kantone die nötigen Informationen beinhalten und als Nachweise genügen. Wer als Händler Holz, das bereits auf dem Markt ist, kauft oder weiterverkauft, muss die Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

Hohe Strafen möglich

Für die Kontrolle der Unternehmen und Händler ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümer/-innen die Kantone. Es wird risikobasiert kontrolliert, das bedeutet das Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern importieren, prioritär geprüft werden. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot und die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu 20'000.- Franken vorgesehen.

Noah Gautschi

www.bafu.admin.ch/holzhandel 

Veröffentlichung: 24. Januar 2022

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