«Garantien» neu geregelt


Wenn nicht die SIA 118 zur Anwendung kommt, gelten seit 1. Januar 2013 auf Baustellen die angepassten Verjährungsfristen des neuen Werkvertragsrechts. Bild: SchreinerZeitung
Wenn nicht die SIA 118 zur Anwendung kommt, gelten seit 1. Januar 2013 auf Baustellen die angepassten Verjährungsfristen des neuen Werkvertragsrechts. Bild: SchreinerZeitung
änderungen. Die Mängelrechte haben bezüglich Verjährungfristen per 2013 Anpassungen erfahren. Die SchreinerZeitung zeigt auf, wo diese zugunsten der Endverbraucher verbesserten Änderungen auch den Schreiner betreffen und worauf dieser bei Schadensfällen achten muss.
Ohne grosses Aufsehen wurde die bisher geltende Regelung betreffend die Verjährungsfristen der Mängelrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht revidiert und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Für Schreiner macht es durchaus Sinn, sich mit den Änderungen in Zusammenhang mit dieser neuen Regelung auseinanderzusetzen. Schliesslich muss er wissen, ob und innert welcher Frist er allenfalls im Schadensfall gegen einen Zulieferer oder Hersteller vorgehen kann.
Eine Änderung betrifft die Verjährung der Mängelrechte des Käufers beim Kauf von beweglichen Sachen (Artikel 210 im Obligationenrecht OR). Gegenüber dem bisher geltenden Recht wurde die gesetzliche Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelrechten von einem auf zwei Jahre seit Ablieferung der Kaufsache erhöht. Diese Frist darf in der Regel nicht verkürzt werden. Eine Ausnahme gilt bei gebrauchten Sachen, wo eine Fristverkürzung auf ein Jahr zulässig ist.
Auf den ersten Blick erscheint dies als eindeutiger Vorteil für den Käufer, also zum Beispiel für den Schreiner, der Verbrauchsmaterial einkauft. Bei genauerem Hinsehen aber ist es nicht mehr so weit her mit dem Vorteil, da es das Kaufrecht nach wie vor zulässt, dass der Verkäufer seine Gewährleistungspflicht vollständig wegbedingt, solange er es klar und deutlich kommuniziert. Die Zukunft wird zeigen müssen, welche Lieferanten diesen Weg wählen und wie sie kommunizieren.
Auch die Pflicht des Käufers, die Ware direkt nach dem Kauf auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel dem Verkäufer zu melden, bleibt nach der Revision bestehen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so gelten die festgestellten Mängel als genehmigt. Auch in Bezug auf die sogenannten versteckten Mängel, also solche, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, gilt diese umgehende Meldepflicht nach wie vor.
Völlig neu und ein massgeblicher Vorteil für den Schreiner ist die Regelung, dass die Mängelrechte des Käufers unter gewissen Umständen erst nach fünf Jahren verjähren. Dies, wenn die Mängel an der Kaufsache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit dieses Werks verursachen. Um dies zu verstehen und einen allfälligen Vorteil künftig auch zu erkennen, hilft das nachfolgende Praxisbeispiel: Der Schreiner verwendet einen gekauften Klebstoff (und somit eine bewegliche Sache) entsprechend dem vom Verkäufer vorgegebenen Verwendungszweck. Er verleimt damit Wandverkleidungen, die er im Rahmen einer Renovation in einem Gebäude (sprich: in ein unbewegliches Werk) montiert.
Nach 14 Monaten beginnen sich die verleimten Elemente zu lösen, da der Klebstoff mangelhaft war. Nach dem bisher geltenden Recht hätte der Schreiner keine Möglichkeit gehabt, gegen den Verkäufer des Klebstoffes vorzugehen, da dessen Gewährleistungspflicht nach einem Jahr abgelaufen war. Nach neuem Recht können derartige Mängel bis fünf Jahre nach Ablieferung der beweglichen Sache (des Klebstoffs) beim Käufer geltend gemacht werden.
Auch im Werkvertragsrecht sind Anpassungen bei den Verjährungsfristen vorgenommen worden. Diese Änderungen sind in Artikel 371 OR festgehalten und haben Auswirkungen auf bewegliche und unbewegliche Werke. Aber Achtung: Bei den nachstehenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Werkvertrag (Artikel 363 bis 379) zwar grundsätzlich gelten. Haben die Vertragsparteien des Werkvertrages aber durch die Übernahme der SIA 118 oder durch andere Abreden rechtsgültig etwas Abweichendes vereinbart, gelten diese Abmachungen.
Geändert hat die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mängelrechte des Bestellers eines beweglichen Werks, also zum Beispiel Möbel. Statt wie bisher ein Jahr beträgt die Verjährungsfrist neu zwei Jahre wie beim Kaufrecht. Ebenfalls beginnt die Frist für die Verjährung wie beim Kaufrecht mit Ablieferung des Werks, das heisst mit dessen offizieller Abnahme, zu laufen.
Eine Neuregelung im Obligationenrecht gilt auch für den Fall, in dem ein mangelhaftes, bewegliches Werk – zum Beispiel ein Küchenmöbel – in ein unbewegliches Werk eingebaut worden ist und wo der Mangel am beweglichen Werk zur Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks führt. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelrechten fünf Jahre.
Handelt es sich um ein unbewegliches Werk – also eines, welches mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist –, so verjährt der Anspruch auf die Geltendmachung von Mängelrechten in fünf Jahren. Es ist dabei nicht entscheidend, ob der Unternehmer das unbewegliche Werk als Hauptunternehmer erstellt hat oder nicht. Die besonderen Merkmale des vom Unternehmer erstellten unbeweglichen Werks spielen auch keine Rolle. So ist es egal, ob dieses unbewegliche Werk Bestandteil eines grösseren Werks ist – zum Beispiel eines Gebäudes – oder ob es sich dabei um das Resultat von Reparatur- oder Restaurationsarbeiten oder eines Umbaus handelt.
Sowohl für die beweglichen wie auch die unbeweglichen Werke gilt gemäss dem Obligationenrecht, dass der Besteller verpflichtet ist, das Werk bei Ablieferung zu prüfen und Mängel sofort zu rügen. Tut er das nicht, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, wenn es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Auch bei Mängeln, die später zutage treten, gilt die Pflicht, diese Mängel sofort zu rügen, ansonsten das Werk auch unter Berücksichtigung dieses nachträglich zutage getretenen Mangels als genehmigt gilt.
Veröffentlichung: 28. Februar 2013 / Ausgabe 9/2013
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