GAV auf gutem Boden
Bild: Noah J. Gautschi
Bild: Noah J. Gautschi
Parkettverband. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP) trafen sich letzte Woche in Lenzburg. Dort erhielten sie Informationen zur aktuellen Lage des Branchen-GAV, zu Garantiefristen sowie die technischen Merkblätter des Verbandes.
Nach der Begrüssung durch Mark Teutsch, Geschäftsleiter der Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkett-Industrie (ISP), bestritt Christof Burkard von der Gewerkschaft Angestellte Schweiz den Start des ISP-Seminars.
Er brachte in seinem Referat den rund 80 Teilnehmern die Funktionsweise und die Aufgaben der Gewerkschaft etwas näher. Anschliessend wies Rechtsanwalt Hans Stoller in seiner Präsentation auf die Garantiefristen und deren Auslegung hin, und ISP-Experte Ulrich Scheicher hob wichtige Punkte aus den Merkblättern hervor.
Damit der ausgehandelte GAV vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wird, muss ein relevanter Anteil der Arbeitnehmer einer Branche in der zuständigen Gewerkschaft sein. Erst ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ist der seit Mai 2017 unterzeichnete GAV für die gesamte Branche verbindlich und kann durchgesetzt werden. Die Gewerkschaft Angestellte Schweiz existiert seit 100 Jahren, hat 17 500 Mitglieder und ist für rund 450 000 Arbeitnehmende zuständig. Ziel des GAV ist es, eine gesetzliche Grundlage gegen das Lohndumping in der Branche zu schaffen.
In seinem Referat über Garantiefristen und Mängel zeigte Hans Stoller eindrücklich auf, wie wichtig eine genaue Abklärung bei Auftragsbeginn ist. Denn viele Beanstandungen gehen auf eine ungenügende Sensibilisierung der Kundschaft zurück. Ebenfalls interessant ist die Tatsache, dass der Parkettleger beispielsweise nicht nur für die Verlegung, sondern auch für das Material haftet, das er einsetzt.
Auch für die korrekte Einführung der Kundschaft in puncto Pflegehinweise und Parkettreinigung ist der Unternehmer verantwortlich. Weiter riet der Rechtsanwalt den Teilnehmern, bei der Bemusterung mehrere verschiedene und genügend grosse Mustertafeln abzugeben und alle wichti- gen Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Denn im Falle einer Rüge ist der Unternehmer für die korrekte Ausführung beweispflichtig.
Neben den bedeutendsten Merkblättern bekamen die Teilnehmer Textvorlagen der wichtigsten Protokolle und Dokumente. So kann zum Beispiel auf ein vorbereitetes Abnahme- und Feuchtigkeitsmessungsprotokoll oder auf eine Abmahnung und Expertisenrichtlinien zurückgegriffen werden. Diese Textvorlagen stehen den Mitgliedern per sofort auch online zum Herunterladen zur Verfügung.
Ulrich Scheicher wies zudem auf die Wichtigkeit des Aufheizprotokolls hin, in dem das Aufheizen geregelt ist. Denn die Oberflächentemperatur des Belages darf maximal 27 °C betragen. Das Protokoll wird beispielsweise zur Entlastung bei möglichen Schäden durch zu warme Bodenheizungen benötigt.
Veröffentlichung: 23. November 2017 / Ausgabe 47/2017
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