Das Warten dauert an
Die Nachweispflicht bezüglich der Qualität von Türen hat neue Spielregeln erhalten, die ein striktes Vorgehen verlangen.
Die Nachweispflicht bezüglich der Qualität von Türen hat neue Spielregeln erhalten, die ein striktes Vorgehen verlangen.
Türnormen. Die Angleichung der Normen im europäischen Raum ist am Laufen und hat noch so einige Hürden zu nehmen. Was aber für verbindlich erklärt ist, dem muss unbedingt auch entsprochen werden. Hintergründe und Stolpersteine in der Übersicht.
Mit Spannung werden die neuen Normen im Türenbau erwartet. Im Juli letzten Jahres wurde die Europäische Norm SN EN 14351-1 für Fenster und Aussentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit eingeführt.
Die Europäischen Normen im Türenbereich kommen aber nur schleppend voran. Aktuell wird die SN EN 16034 für Türen, Tore und Fenster mit Feuerschutz und/oder Rauchschutzeigenschaften erwartet. Sie soll am 1. November 2016 mit einer Übergangs- phase starten, die am 31. Oktober 2019 endet. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist deren Umsetzung für alle zwingend. Vieles deutet darauf hin, dass es zu einer weiteren Verschiebung kommen könnte.
Den Hintergrund bildet die Bauprodukte-gesetzgebung, bestehend aus Bauprodukte-gesetz (BauPG) und Bauprodukteverordnung (BauPV). Die schweizerische Bauproduktegesetzgebung wurde im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU an die neue europäische Bauprodukteverordnung angepasst und ist seit dem 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Die Harmonisierung von Europäischen Normen bringt die jeweils durchgängige Verbindlichkeit in einem definierten Bereich und schafft somit Sicherheit in der Vergleichbarkeit angebotener Produkte. Die Produktrahmenbedingungen in der Schweiz entsprechen somit denen in der EU.
Die Verhandlungen der einzelnen Normen finden in den CEN-Kommissionen (Comité Européen de Normalisation) statt. Hier kann jedes Land seine Vertretungen entsenden. In der nationalen SN EN wird dann nur noch das Vorwort erstellt. Der Inhalt der Norm kann und darf aber nicht verändert werden.
Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst, ist der Hersteller verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen. Das gilt aber erst nach einer Übergangszeit, in der noch nach den bisherigen Bedingungen produziert werden darf.
Bezüglich der Türen muss also bisher erst für die Aussentüren ohne Brandschutz eine Leistungserklärung bereitgestellt werden. Das kann digital zum Herunterladen oder auch in Papierform sein. Letztere muss auf Wunsch dem Kunden geliefert werden. Die SchreinerZeitung hat im vergangenen Jahr über die Zusammenhänge informiert (siehe SZ 48/2015, Seite 20).
Mit dieser Erklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauproduktes mit der erklärten Leistung.
Die Verantwortung übernehmen kann er aber nur für etwas, das von offizieller Seite aus mit einem anerkannten Verfahren geprüft und bestätigt wurde. Eine vollumfängliche, anerkannte Prüfung ist allerdings mit hohen Kosten verbunden, die sich für ein Einzelstück wohl kaum lohnen dürften. Werden Dinge in der Leistungserklärung bestätigt, denen kein entsprechender Prüfbericht beigelegt werden kann, macht man sich strafbar. Das gilt auch bei später festgestellten Mängeln.
Es besteht die Möglichkeit, dort, wo keine Leistungsanforderung definiert ist, die Abkürzung NPD (No Performance Determined) einzutragen. Mindestens eine für das Bauprodukt relevante Leistung muss aber ausgewiesen werden.
Eine kleine Schreinerei, die für einen Kunden eine Eingangstür nach Wunsch herstellt, kann natürlich mit dem Minimum an bestätigter Leistung liefern. Nur: Ist das dann auch im Sinne des Kunden? Der muss damit ebenfalls einverstanden sein, was aus dem Werkvertrag hervorgeht. Ist etwas verlangt und wird in der Leistungserklärung nicht bestätigt, wird der Vertrag nicht erfüllt. Was den Hersteller natürlich in Bedrängnis bringt. Ist beispielsweise ein bestimmter U-Wert verlangt, muss dieser durch eine Prüfung belegt werden.
Um eine Leistung nachzuweisen, gibt es aus-ser der eigenen Prüfung in einem Institut noch die Möglichkeit, eine Lizenz zu erwerben oder gleich das ganze Produkt zuzukaufen. Es existiert eine breite Palette an Lizenzprodukten. Für die Leistungserklärung stellen der Holzhandel oder die Hersteller die Grunddokumente zur Verfügung, und auch beim VSSM kann eine Vorlage heruntergeladen werden.
Ausnahmen gibt es auch: Handelt es sich in jeder Hinsicht um ein Unikat, das kein Lizenzprodukt enthält, oder um ein Element zur Erhaltung des kulturellen Erbes, welches nicht industriell hergestellt wird, braucht es keine Leistungserklärung. Um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen, emp- fiehlt sich eine transparente Vorgehens-weise. Was die noch kommenden Normen betrifft, ist momentan noch alles offen. Die SchreinerZeitung informiert wieder, sobald mehr Klarheit besteht.
Veröffentlichung: 06. Oktober 2016 / Ausgabe 40/2016
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